Ausschlagung einer Erbschaft
Der Erbe kann die Erbschaft ausschlagen. Dies macht insbesondere dann Sinn, wenn der Nachlass überschuldet ist. Es ist nicht möglich, aus einem Erbe nur die positiven Dinge anzunehmen. Wenn man ein Erbe annimmt, gehen damit auch alle Schulden des Verstorbenen auf den Erben oder die Erben über. Wenn die Schulden größer sind als das positive Vermögen, sollte das Erbe ausgeschlagen werden.
Die Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen erfolgen, nachdem der Erbe Kenntnis davon erlangt hat, dass er Erbe geworden ist. Die Ausschlagung hat zu erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Ausschlagungserklärung muss notariell beglaubigt sein und innerhalb der 6-Wochen-Frist beim Amtsgericht einreicht werden.
Nachdem man Kenntnis davon erlangt hat, Erbe geworden zu sein, sollte man sich also schnellstmöglich einen Überblick über den Nachlass verschaffen, d.h. es sollten unbedingt die vorhandenen Bankkonten und die Buchungen auf den Konten überprüft werden. Es sollte möglichst mit einem Bankmitarbeiter gemeinsam geklärt werden, welche Verbindlichkeiten bei der Bank bestehen und welche sonstigen Verbindlichkeiten bestehen könnten, die regelmäßig vom Konto abgebucht werden.
Falls die 6-Wochen-Frist zur Ausschlagung abgelaufen ist, kann allerdings unter Umständen trotzdem das Erbe noch ausgeschlagen werden. Dies ist unter Umständen dann möglich, wenn der Erbe keine Kenntnis von der sechswöchigen Ausschlagungsfrist hatte. Falls Sie hierzu Fragen haben, sollte Sie sich unbedingt durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.
