Die Erbengemeinschaft
Wenn mehrere Personen Erben bilden sie einen so genannte Erbengemeinschaft. Der gesamte Nachlass geht dann auf alle Erben über. Keiner der Erben darf alleine über einen Gegenstand verfügen. Es dürfen immer nur alle Erben gemeinsam verfügen.
Um den Nachlass auf die einzelnen Erben aufzuteilen, muss zunächst eine so genannte Auseinandersetzung der Erben über jeden einzelnen Nachlassgegenstand erfolgen. Die Erben müssen sich also zunächst einigen, wer welchen Nachlassgegenstand erhält und falls der Gegenstand verkauft werden soll, zu welchem Preis dies erfolgen soll und an wen der Gegenstand verkauft werden kann. Häufig entsteht Streit über den Wert der Nachlassgegenstände und darüber, wer bestimmte Gegenstände erhalten soll. Wenn keine Einigung erzielt wird, kann jeder der Erben über das Amtsgericht eine so genannte Teilungsversteigerung beantragen.
Stellen wir uns einmal vor, im Nachlass befindet sich ein Grundstück und drei Kinder sind zu gleichen Teilen Erben geworden. Jedes Kind hat demnach Anspruch auf 1/3 an dem Grundstück. Es können allerdings nur alle Erben gemeinsam über das Grundstück verfügen. Einigen sich die Erben nicht darauf, wer das Grundstück erhalten soll oder zu welchem Preis das Grundstück verkauft werden soll, kann jeder der Erben beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung des Grundstücks beantragen. Es kommt dann über das Amtsgericht zu einer Versteigerung des gesamten Grundstücks. Das Grundstück kann dann durch jeden der drei Erben oder auch durch jede andere Person erworben werden.
Insbesondere wegen der komplizierten Vorschriften im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung kommt es in Erbengemeinschaften häufig zu Streit. Auch aus diesem Grund ist es sinnvoll, schon zu Lebzeiten genau zu regeln, was nach dem Tode mit dem Vermögen, das heißt dem Nachlass passieren soll.
