Erben dritter Ordnung
Zu den Erben dritter Ordnung gehören die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, d.h. Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen. Nur wenn keine Erben in der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind, tritt das Erbrecht der Erben dritter Ordnung in Kraft. Sollte ein Erbe der ersten oder zweiten Ordnung vorhanden sein, so schließt dieser alle Erben der dritten Ordnung von der Erbfolge aus.
Nehmen wir einmal an, der Verstorbene hat keine Kinder, seine Eltern sind verstorben, es gibt keine Geschwister. Nur in diesem Falle erben die Erben dritter Ordnung, d.h. seine Großeltern und deren Abkömmlinge. Sollten die Großeltern verstorben sein, so erben deren Kinder oder Enkelkinder. Leben in unserem Falle weder Eltern noch Großeltern, noch Tanten oder Onkel, so erbt ggf. der einzig vorhandene Vetter des Verstorbenen.
