Erben erster Ordnung
Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Verstorbenen, d.h. dessen leibliche Kinder. Diesen leiblichen Kindern stehen nicht eheliche Kinder und adoptierte Kinder im Hinblick auf das Erbrecht gleich.
Wenn es mehrere Kinder gibt, so erben diese Kinder zu gleichen Teilen. Gehen wir einmal davon aus, dass ein Verstorbener drei Kinder hat, dann bedeutet dies im Falle seines Todes, dass jedes dieser Kinder zu 1/3 erbt. Ist nur ein Kind vorhanden, so erbt dieses Kind alleine.
Wann immer Kinder vorhanden sind, schließen diese die Erben der übrigen Ordnungen aus.
Neben den Kindern steht dem überlebenden Ehegatten des Verstorbenen ein gesetzliches Erbrecht zu. Falls kein Ehevertrag abgeschlossen wurden, haben der Verstorbenen und sein Ehegatte in so genannter Zugewinngemeinschaft gelebt. In diesem Fall erbt der überlebende Ehegatte ½ neben den gemeinsamen Kindern. Die Kinder erben dann ebenfalls ½. Wenn der Verstorbene eine Ehefrau und zwei Kinder hinterlässt, erbt der Ehegatte ½ und die Kinder erben jeweils ¼.
Falls der Verstorbene verheiratet gewesen ist und drei Kinder hat, erbt die Ehefrau ½ und die Kinder teilen sich die zweite Hälfte zu gleichen Teilen, also erhält jedes Kind 1/6.
Ist ein Kind zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen bereits vorverstorben, so treten an dessen Stelle die Kinder des Kindes, d.h. die Enkel des Verstorbenen.
Wenn der Verstorbene verheiratet war und zwei Kinder hatte, eines dieser beiden Kinder jedoch bereits vorverstorben ist, gilt Folgendes:
Der überlebende Ehegatte erhält zunächst ½, das eine noch lebende Kinder erhält ¼ und für das vorverstorbene Kind erhalten dessen beiden Kinder jeweils 1/8. Dieser Grundsatz nennt sich „Erben nach Stämmen“, d.h., wenn ein Kind des Verstorbenen vor diesem verstorben ist, treten die Kinder des Vorverstorbenen an dessen Stelle.
