Erben zweiter Ordnung
Unter Erbe zweiter Ordnung versteht man die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, d.h. die Geschwister des Erblassers. Sind die Geschwister des Verstorbenen bereits verstorben, so treten an deren Stelle deren Kinder, d.h. die Nichten und Neffen des Verstorbenen.
Gehen wir nun davon aus, dass der Verstorbene nicht verheiratet war und keine Kinder hat. Verstirbt er nun, so erben ausschließlich die Eltern des Verstorbenen. Sind die Eltern verstorben, so treten an deren Stelle die Geschwister des Verstorbenen. Vorausgesetzt der Verstorbene hat keine Kinder und keine Ehefrau, die Eltern sind verstorben und es gibt zwei weitere Geschwister, so erben diese Geschwister jeweils zu ½.
Auch im Hinblick auf die Erben zweiter Ordnung gibt es ein besonderes Erbrecht des Ehegatten. Neben Erben zweiter Ordnung erbt der Überlebende Ehegatte im Regelfall zu ¾. Stellen wir uns nun vor, dass der Verstorbene verheiratet war und keine Kinder hatte, die Eltern vorverstorben sind und es zwei weitere Geschwister gibt, dann bedeutet dies, dass der überlebende Ehegatte nun ¾ erbt und die verbleibenden Geschwister das übrige Viertel erhalten. Somit erhält jeder der beiden Geschwisterteile jeweils 1/8.
Wann immer Erben zweiter Ordnung vorhanden sind, schließen diese Erben der dritten Ordnung aus. D.h., solange Geschwister oder deren Abkömmlinge vorhanden sind, können die Onkel und Tanten des Verstorbenen und deren Abkömmlinge nicht zu Erben werden.
