Die Erbfolge
Falls keine Regelungen zum Nachlass getroffen wurden gilt das gesetzliche Erbrecht. Dieses ist seit dem Jahr 1900 fast unverändert in Kraft. Dieses gesetzliche Erbrecht ist für die heutigen Lebensumstände häufig unpassend.
Nach dem gesetzlichen Erbrecht werden die Verwandten Erbe. Es gilt der Grundsatz: „Das Gut rinnt wie das Blut“. Dies bedeutet, dass blutsmäßige Verwandte gesetzliche Erben werden, während verschwägerte Verwandte nicht Erbe werden. Hiervon gibt es eine bedeutende Ausnahme. Der Ehegatte ist der einzige nicht blutsmäßige Verwandte, der kraft Gesetztes Erbe wird. Nähere Verwandte gehen entfernteren Verwandten vor. Das Erbrecht unterteilt die Verwandten in verschiedene Ordnungen.
Erben erster Ordnung
Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Verstorbenen. Dabei stehen nicht eheliche und adoptierte Kinder den leiblichen Kindern gleich.
Erben zweiter Ordnung
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Verstorbenen.
Erben dritter Ordnung
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Vettern und Cousinen.
