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Neuregelung der Erbschaftsteuer beschlossen

Vor einem Jahr legte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Erbschaftsteuer vor. Am 5. Dezember 2008 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.

Ein Kompromiss, der die generationenübergreifende Gerechtigkeit im Land sichert: Die Kernfamilie steht im Vergleich zur bisherigen Regelung besser da. Millionenerben werden auch zukünftig ihren Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten. Der Wirtschaftsstandort Deutschland wird gestärkt: Das Steuerprivileg für Unternehmen wird an klare, gemeinwohlorientierte Bedingungen geknüpft.

Kernfamilie wird begünstigt

Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung ist, dass sie nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber selbst zu Wohnzwecken benutzt wird. Wird sie an die Kinder oder an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, vererbt, fällt ebenfalls keine Erbschaftsteuer an, wenn die Fläche unter 200qm groß ist. Auch hier gilt die 10-Jahres-Regel. Der anteilige Grundstückswert, der auf die 200qm übersteigende Wohnfläche entfällt, ist zu versteuern.

Wird das Familienheim allerdings innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Sollten dafür allerdings „zwingende Gründe“ vorliegen, zum Beispiel Tod oder Pflegebedürftigkeit, wird eine Ausnahme von der Nachversteuerung gemacht.


Persönliche Freibeträge im Überblick:

Erwerber

Gesetzentwurf

Geltendes Recht

Ehegatten

500.000 Euro

307.000 Euro

Kinder

400.000 Euro

205.000 Euro

Enkel

200.000 Euro

51.200 Euro

Übrige Personen der Steuerklasse I

100.000 Euro

51.200 Euro

Personen der Steuerklasse II

20.000 Euro

10.300 Euro

Personen der Steuerklasse III

20.000 Euro

5.200 Euro


Die Steuersätze finden Sie in einer Tabelle im Anhang.


Unternehmerisches Vermögen


Für Firmenerben wird es zukünftig zwei Optionen geben, deren Wahl bindend ist, d.h. nachträglich nicht revidiert werden kann.


Option 1: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, werden von der Besteuerung von 85% des übertragenen Betriebsvermögens verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben Jahren nicht weniger als 650% der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50% betragen. Kleinstbetriebe bekommen einen gleitenden Abzugsbetrag von 150.000 Euro gewährt.


Option 2: Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführen, werden komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach 10 Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10% betragen.

Ausnahmen gibt es für die Landwirtschaft. Aus der Verwaltungsvermögensgrenze bleiben z.B. Hofverpachtungen ausgenommen. Der Abschlag für landwirtschaftliche Wohngebäude bleibt erhalten.


Regierungsentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts in der vom Deutschen Bundestag angenommenen Fassung

1. Privatvermögen

a) Familienheim

  • Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten bzw. an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung: Das Objekt wird nach Erwerb zehn Jahre lang von dem Erwerber selbst zu Wohnzwecken genutzt.

  • Die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an Kinder bzw. an Kinder verstorbener Kinder (= Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist) ist bis zu einer Fläche von 200 qm steuerfrei. Auch hier ist Voraussetzung, dass der Erwerber das Familienheim zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.

  • In beiden Fällen gilt: Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder vermietet wird. Eine Ausnahme von der Nachversteuerung besteht für den Fall, dass die Selbstnutzung aus zwingenden objektiven Gründen aufgegeben wird. Hierunter fallen z. B. Tod oder erhebliche Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe 3).


b) Persönliche Freibeträge

Die persönlichen Freibeträge gelten unabhängig von der besonderen Regelung für das Familienheim, können also zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Erwerber

Gesetzentwurf

Geltendes Recht

Ehegatten

500.000 Euro

307.000 Euro

Kinder

400.000 Euro

205.000 Euro

Enkel

200.000 Euro

51.200 Euro

Übrige Personen der Steuerklasse I

100.000 Euro

51.200 Euro

Personen der Steuerklasse II

20.000 Euro

10.300 Euro

Personen der Steuerklasse III

20.000 Euro

5.200 Euro


c) Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … Euro (bisher)

Prozentsatz in der Steuerklasse (bisher)

I

II

III

75.000 (52.000)

7 (7)

30 (12)

30 (17)

300.000 (256.000)

11 (11)

30 (17)

30 (23)

600.000 (512.000)

15 (15)

30 (22)

30 (29)

6.000.000 (5.113.000)

19 (19)

30 (27)

30 (35)

13.000.000 (12.783.000)

23 (23)

50 (32)

50 (41)

26.000.000 (25.565.000)

27 (27)

50 (37)

50 (47)

über 26.000.000 (über 25.565.000)

30 (30)

50 (40)

50 (50)


d) Stundungsmöglichkeit für die Steuer auf Grundvermögen

Bei Erwerb von vermieteten Wohnimmobilien / eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. Wohnungseigentums kann die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren gestundet werden, wenn anderenfalls zur Entrichtung der Erbschaftsteuer das Grundstücks veräußert werden müsste. Bei Erwerb von Todes wegen erfolgt die Stundung zinslos.

e) Steuerbefreiung für Baudenkmäler

Die (teilweise) Steuerbefreiung für Baudenkmäler wird von 60 % auf 85 % erhöht.

f) Pflegepauschbetrag (z. B. auch für Geschwister)

Ein steuerpflichtiger Erwerb, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, bleibt bis zu einem Betrag von 20.000 Euro steuerfrei (geltendes Recht:

5.200 Euro), soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.


2. Unternehmerisches Vermögen

a) Verschonungsmaßnahmen für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %

Regelverschonung

  • Verschonungsabschlag 85 %

  • Behaltensfrist sieben Jahre. Bei Verstoß gegen die Behaltensfrist (z. B. Veräußerung oder Aufgabe) kommt es nur zu einem zeitanteiligem rückwirkenden Wegfall der Verschonung. Durchschnittlich entfällt damit die Erbschaftsteuer auf das begünstigte Vermögen pro Jahr der Betriebsfortführung zu 14,28 %.

  • Gesamtlohnsumme von 650 % für sieben Jahre, keine Indexierung. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Nachversteuerung nur in dem Verhältnis, in dem die Gesamtlohnsumme tatsächlich unterschritten wurde.

  • Grenze für das sog. Verwaltungsvermögen (z. B. an Dritte überlassene Grundstücke) beträgt 50 %.

  • Für Kleinstbetriebe gilt ein gleitender Abzugsbetrag von 150.000 Euro.


Verschonungsoption

  • Verschonungsabschlag 100 %

  • Behaltensfrist zehn Jahre. Bei Verstoß gegen die Behaltensfrist (z. B. Veräußerung oder Aufgabe) kommt es nur zu einem zeitanteiligem rückwirkenden Wegfall der Verschonung. Durchschnittlich entfällt damit die Erbschaftsteuer auf das begünstigte Vermögen pro Jahr der Betriebsfortführung zu 10 %.

  • Gesamtlohnsumme für zehn Jahre 1.000 %, keine Indexierung. Bei Nichteinhaltung erfolgt die Nachversteuerung nur in dem Verhältnis, in dem die Gesamtlohnsumme tatsächlich unterschritten wurde.

  • Verwaltungsvermögensgrenze 10 %


b) Landwirtschaft

Verpachtungen in der Land- und Forstwirtschaft

Hofverpachtungen bleiben aus der Verwaltungsvermögensgrenze ausgenommen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich verpachtete Flächen, sofern am Bewertungsstichtag der Pachtvertrag eine Laufzeit von höchstens 15 Jahren hat.

Nachbewertungsvorbehalt

Der Nachbewertungszeitraum beträgt 15 Jahre.

Abschlag für landwirtschaftliche Wohngebäude

Der bisher schon bestehende Abschlag von 15 % wird im neuen Recht fortgeführt.

Verschonungsmaßnahmen

Hier gilt das zum Betriebsvermögen / Anteilen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % Gesagte.

c) Abgrenzung Verwaltungsvermögen

Betriebsverpachtung im Ganzen

Wenn der Erbe bereits Pächter war, bzw. wenn in Schenkfällen der Beschenkte den Betrieb noch nicht führen kann und nur übergangsweise (höchstens 10 Jahre bzw. bei minderjährigen Kindern 10 Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres) an Dritten verpachtet wird, liegt kein Verwaltungsvermögen vor. Die Verschonung für Betriebsvermögen ist zu gewähren.

Konzernstrukturen

Die Verpachtung von Grundstücken innerhalb eines Konzerns führt nicht zur Versagung der Verschonung (.

Erweiterte Fälle der Betriebsaufspaltung

Die von der Verwaltungsvermögensgrenze ausgenommenen Fälle der Betriebsaufspaltung werden erweitert (künftig auch „Gruppentheorie“ erfasst).


Wohnungsunternehmen

Unternehmen, deren Hauptzweck sich auf die Vermietung von Wohnungen richtet,. werden in die Verschonung für Betriebsvermögen einbezogen, wenn die Verwaltung der Wohnungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.

Beherbergungsbetriebe

Das gewerbliche Leistungsbild ist nicht Vermögensverwaltung, sondern ein Bündel an Dienstleistungen.

d) Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Ertragsteuern

Die Erbschaftsteuer führt zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer, wenn die betreffenden Einkünfte in den vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlegen haben.

e) Bewertung bei Bestehen gesellschaftsvertraglicher Verfügungsbeschränkungen

  • In Abfindungsfällen wird nur der erhaltene Wert beim Erben zugrunde gelegt. Der Differenzbetrag aus dem Verkehrswert des Betriebs und des Abfindungswerts ist von den verbleibenden Gesellschaftern als Erwerb zu versteuern.

  • Im geltenden Recht ist gesetzlich normiert, dass bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Verkehrswert) persönliche Verhältnisse nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Vorschrift wird nicht geändert, so dass auch beim Gutachtennachweis die genannten persönlichen Verhältnisse nicht wertmindernd berücksichtigt werden können.


f) Kapitalisierungszinssatz beim vereinfachten Ertragswertverfahren

Der Kapitalisierungszinssatz besteht aus dem Basiszinssatz (Zinsstrukturdaten Bundesbank) und einem Risikozinssatz. Im vereinfachten Verfahren, welches der Erwerber wählen kann, wird der Risiko-Zinssatz von 4,5 % gesetzlich festgelegt. Für die übrigen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Verfahren kommt der jeweilige branchentypische Risiko-Zinssatz zur Anwendung, der zur flexiblen Behandlung der unterschiedlichen Branchen nicht gesetzlich festgelegt ist.

g) Steuerschuldnerschaft in Schenkungsfällen

Der Bericht des Finanzausschusses enthält den Hinweis, dass die Aufnahme einer Regelung in die Erbschaftsteuer-Richtlinien erfolgt, den Schenker nicht für vom Erwerber zu vertretende Nichterfüllung von Behaltensvoraussetzungen in Anspruch zu nehmen.

h) Bewertungsregelungen

Sämtliche Regelungen des Bewertungsrechts sind in das Gesetz aufgenommen worden.

 


 



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