ERBRECHT ![]()
Mit dem Tod des Erblassers geht das Erbe von selbst auf die Erben über. Auch wenn der oder die Erben gar nichts davon wissen, geht der Nachlaß automatisch auf die Erben über.
Der Erbe ist zunächst „vorläufiger“ Erbe. Erst nachdem der Erbe vom Erbfall erfahren hat, kann er die Erbschaft annehmen und wird dadurch „endgültiger“ Erbe.
Die Annahme der Erbschaft kann erfolgen durch ausdrückliche Erklärung der Annahme gegenüber dem Nachlaßgericht oder durch schlüssiges Verhalten, also zum Beispiel durch Verkauf von Nachlaßgegenständen.