VESCHIEDENE ARTEN VON TESTAMENTEN

Das gemeinschaftliche Testament (Hauptfall: Das Berliner Testament)
Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden, seit dem 01.08.2001 auch bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Es muß ebenfalls von einem der Beteiligten handgeschrieben werden, mit Ort und Datum versehen werden und von beiden Ehegatten unterzeichnet werden.
Das gemeinschaftliche Testament enthält in der Regel voneinander abhängige Verfügungen, also jeder Partner setzt den jeweils anderen zum Erben ein, weil dieser ihn umgekehrt zum Erben einsetzt.
Man könnte auch zwei einzelne, getrennte Testamente machen. Damit kann aber keine Bindungswirkung erreicht werden. Dann könnte also einer den anderen wirksam enterben, ohne daß der andere es erfährt.
Wenn die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben einsetzen und nach dem Tod beider Ehegatten die Kinder zu gleichen Teilen erben sollen, handelt es sich um ein sog. Berliner Testament. Das Berliner Testament ist der Hauptfall des gemeinschaftlichen Testaments.
Sie können mich gebührenfrei anrufen unter 0800 / 111 7 999. Sie sparen dadurch Geld und Zeit.
Oder nutzen Sie unser Kontakt-Formular