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VESCHIEDENE ARTEN VON TESTAMENTEN

 

Probleme des Berliner Testaments

 

Bindungswirkung
Gemeinschaftliche Testamente unter Ehegatten führen zu einer Bindungswirkung, sie können daher durch einen Ehegatten allein nicht mehr abgeändert werden. Es handelt sich um einen Vertrag unter Eheleuten.
Wenn einer der Ehegatten verstirbt, kann der Überlebende das Testament überhaupt nicht mehr ändern. Das kann unter Umständen sinnvoll sein, häufig führt das jedoch zu nicht gewünschten Folgen.

Fall: Die Eheleute Müller haben sich gegenseitig als Erben eingesetzt, nach dem Tod beider Ehegatten sollen die Kinder Hanna und David erben.
Herr Müller verstirbt. Frau Müller wird pflegebedürftig. Die Tochter Hanna kümmert sich täglich, der Sohn David kümmert sich nicht um sie. Frau Müller möchte David enterben. Das geht aber nicht, da das Testament bindend ist und nicht mehr geändert werden kann.

Häufig besteht die Sorge, der überlebende Ehegatte könnte einen neuen Lebensgefährten finden und dann an diesen vererben, während die Kinder enterbt werden.

Fall: Aus Sorge, der überlebende Ehegatte könnte einen neuen Lebensgefährten finden und diesen als Erben einsetzen, schließend Eheleute Müller ein Berliner Testament. Frau Müller verstirbt, Herr Müller wird entsprechend dem Testament ihr Alleinerbe. Er findet eine neue Partnerin. Da er diese gegen seinen Willen nicht beerben konnte, versuchte er das Testament zu umgehen. Er ließ sich anwaltlich beraten. Daraufhin schenkte Herr Müller der neuen Lebensgefährtin zu Lebzeiten einen erheblichen Teil seines Vermögens. Später endete die neue Beziehung und Herr Müller hatte einen großen Teil seines Vermögens verschenkt.

Zunächst Enterbung der Kinder
Die Kinder werden nach dem erstversterbenden Ehegatten völlig enterbt. Gerade junge Leute benötigen ein gewisses Vermögen, um sich eine Existenz aufbauen zu können. Deshalb finden sich längst nicht alle Kinder mit einem Berliner Testament ab und fordern ihren Pflichtteil nach dem Erstversterbenden. Das löst häufig Streit innerhalb der Familie aus.

Fall: Herr Müller verstirbt und hinterlässt Frau Müller und die Kinder Hanna und David. Herr Müller hatte mit seiner Ehefrau gemeinsam ein Berliner Testament errichtet. Frau Müller wird dementsprechend Alleinerbin. Eines Tages lernt Frau Müller einen anderen Partner kennen. Diesem schenkt sie einen Teil ihres Vermögens. Die Kinder sind böse, da ihr späteres Erbe dadurch verkleinert wird. Sie ärgern sich, dass sie nicht den Pflichtteil nach dem Vater geltend gemacht haben.

Steuerlich nachteilig bei großen Vermögen
Es wird doppelt vererbt. Zuerst erbt der Ehegatte und später erben Kinder dasselbe Vermögen noch einmal. Daher kann bei großen Vermögen zweimal Erbschaftsteuer anfallen.



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