ERBRECHT

Die Ausschlagung einer Erbschaft
Der Erbe kann nach seinem freien Belieben die Erbschaft ausschlagen.
Mögliche Ausschlagungsgründe:
- Überschuldung des Nachlasses
Es gibt auch Nachlässe, die überschuldet sind. Dann sollte die Erbschaft ausgeschlagen werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Die Erbschaft kann nur insgesamt ausgeschlagen werden und nicht beschränkt auf bestimmte Gegenstände.
- Ausschlagung, um Steuern zu sparen
Beispiel: Der Sohn hat selbst ein großes Vermögen und möchte verhindern, daß später sein geerbtes und sein sonstiges Vermögen von seiner Tochter versteuert werden muß. Er schlägt daher die Erbschaft aus, so daß seine Tochter Erbin wird (durch die Ausschlagung wird zwingend der nächste gesetzliche Erbe, bzw im Testament Berufene zum Erben).
- Ausschlagung, um die Erbschaft einem anderen zukommen zu lassen
Manchmal wird eine Erbschaft auch aus anderen Gründen ausgeschlagen, zB weil dem Erben der Erblasser fernsteht und er mit dessen Familie in Streit lebt. Eine Erbschaft kann auch ausgeschlagen werden, weil man die Erbschaft einem anderen zukommen lassen möchte. Ein älterer und vermögender Erbe kann zB ausschlagen, damit sein Sohn Erbe wird.
Frist zur Ausschlagung:
Die Ausschlagung muß innerhalb von 6 Wochen erfolgen, nachdem der Erbe vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat. Die Frist wurde vom Gesetzgeber bewußt kurz gesetzt, damit die Nachlaßgläubiger schnell Klarheit darüber haben, wer Erbe wird.
Falls der Erbe sich keinen Überblick über das Erbe verschaffen kann, da er gar nicht im Besitz des Nachlasses ist: Es besteht ein gesetzlicher Auskunftsanspruch des Erben gegenüber dem Besitzer des Nachlasses.
Eine Erbschaft gilt als angenommen nach Ablauf der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist. Diese beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Hat der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate. Wohnt ein Erbe im Ausland, gilt für ihn ebenfalls eine 6-monatige Frist.
Form der Ausschlagung:
Die Ausschlagung hat zu erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht. Diese Erklärung sollte notariell beglaubigt sein und anschließend dem Gericht innerhalb der 6-Wochenfrist eingereicht werden.
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