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ERBRECHT

 

Die Erbengemeinschaft und die Erbauseinandersetzung

 

Wenn mehrere Personen erben, bilden sie eine sog. Erbengemeinschaft. Der Nachlaß geht ungeteilt auf die Erbengemeinschaft über. Es handelt sich um gemeinschaftliches Vermögen aller Erben. Jedem Miterben steht entsprechend seinem Anteil am Nachlaß ein entsprechender Anteil an jedem Nachlaßgegenstand zu. Folge ist, daß nur alle Erben gemeinschaftlich über den Nachlaß verfügen dürfen.

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Kein Erbe darf alleine über die Nachlaßgegenstände verfügen, bevor sich die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt hat.
Es muß eine Erbauseinandersetzung erfolgen. Die Erbauseinandersetzung kann erfolgen, indem die Erben sich zusammensetzen und einvernehmlich den Nachlaß aufteilen. Dies sollte wie folgt geschehen: Der Wert der Nachlaßgegenstände muß ermittelt werden und dann sollte jeder so viele Gegenstände erhalten, wie es seinem Anteil am Nachlaß entspricht. Diese Auseinandersetzung ist oftmals nicht einvernehmlich möglich und führt häufig zu Streit. Problematisch ist häufig auch die Bewertung der Gegenstände. Ein altes Geschirr hat möglicherweise einen kleinen Verkehrswert, aber einen großen Erinnerungswert, ebenso ein Fotoalbum.
Wenn keine Einigung erzielt wird, müssen die Nachlaßgegenstände durch eine sog. Teilungsversteigerung verwertet werden und der Erlös wird entsprechend aufgeteilt.

Probleme entstehen häufig, wenn Grundbesitz im Nachlaß ist.
Befindet sich im Nachlaß ein Grundstück sind Kinder zu gleichen Teilen Erbe geworden, so erwirbt nicht jedes Kind einen Anspruch auf einen Teil am Grundstück, sondern die ganze Erbengemeinschaft besitzt das gesamte Grundstück. Die Erbengemeinschaft kann nur gemeinsam über den Grundbesitz verfügen.



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