ERBSCHAFTSTEUER![]()
Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Wert, den der jeweilige Erbe geerbt hat und nach dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser.
Bei der Berechnung des Nachlaßwertes werden Verbindlichkeiten vom Aktivvermögen abgezogen.
Der überlebende Ehegatte und die Kinder zahlen weniger Erbschaftsteuer als die entfernteren Verwandten und sonstige Erben.
Es gibt zur Zeit drei Steuerklassen.
Steuerklasse 1 sind Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder, die Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen.
Steuerklasse 2 sind Eltern (falls Schenkung unter Lebenden), Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten
Steuerklasse 3 sind alle übrigen Personen, zum Beispiel Freunde, Lebensgefährten.
Die Bundesregierung legte Ende 2007 einen Gesetzesentwurf zur Reform des Erbschaftssteuerrechts vor. Im ersten Halbjahr 2008soll das neue Recht
in Kraft treten. Für Erbfälle (nicht Schenkungen) soll ein antragsgebundenes Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht ab 01.01.2007 bis zum in Kraft
treten der neuen Regelung gelten. Im Folgenden werden bisher gültiges Recht und neues Recht gegenübergestellt.
| Die Höhe der Freibeträge | bisheriges Recht |
neues Recht |
| Ehegatten: | 307.000,00 € |
500.000,00 € |
| Kinder und Stiefkinder | 205.000,00 € |
400.000,00 € |
| Enkel: | 51.200,00 € |
200.000,00 € |
| Eltern und Großeltern bei Erwerb durch Erbfall | 51.200,00€ |
100.000,00 € |
| Geschwister, Schwiegerkinder und Eltern, Nichten, Neffen, Eltern bei Schenkung, geschiedene Ehegatten | 10.300,00 € |
20.000,00 € |
| übrige Personen, z.B. Freunde, Lebensgefährten | 5.200,00 € |
20.000,00 € |
| Eingetragene Lebenspartnerschaften | 5.200,00 € |
500.000,00 € |