ERBSCHAFTSTEUER![]()
Barvermögen wird in voller Höhe angerechnet.
Wertpapiere mit ihrem Kurswert bei Eintritt des Erbfalls.
Grundbesitz wird bislang nicht mit dem tatsächlichen Wert (= Verkehrswert) bewertet. Der steuerliche Wert von Grundbesitz richtet sich nach dem tatsächlichen oder möglichen Ertrag des Grundbesitzes. Dadurch wird Grundbesitz in der Regel steuerlich wesentlich geringer bewertet, als sämtliches sonstiges Vermögen.
Nach Ende 2007 vorgeleten Gesetzentwurf wird die Bewertung des Grundvermögens künftig der gemeine Wert zugrunde gelegt.
| Fall: Herr Müller vererbt an seinen Sohn David | |
| - ein Haus im tatsächlichen Wert von | 250.000,00 € |
| - Wertpapiere im Wert von | 50.000,00 € |
| - Bargeld auf dem Konto | 10.000,00 € |
| Summe | 310.000,00 € |
| Das Haus wird steuerlich bewertet mit | |
| dem Ertragswert, | 125.000,00 € |
| die Wertpapiere mit | 50.000,00 € |
| und das Bargeld mit | 10.000,00 € |
| Summe | 185.000,00 € |
Legt man den gemeinen Wert des Hauses zugrunde, ergibt sich der Betrag von 310.000,00 €.
Der Freibetrag des Sohnes David beträgt 205.000,00 €, nach neuem Recht 400.000,00 €. Die Erbschaft ist sowohl nach bisherigem, als auch nach neuem Recht steuerfrei.