ERBRECHT ![]()
Wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall weniger als 10 Jahre vergangen sind, wird so getan, als sei der geschenkte Gegenstand noch im Nachlassvermögen vorhanden. Dann besteht ein Pflichtteilsanspruch an dem damals verschenkten Gegenstand.
Zu unterscheiden ist die Schenkung von Grundbesitz und sonstige Schenkungen. Bei der Übertragung von Grundbesitz gelten Besonderheiten. Bei der Übertragung von Grundbesitz beginnt die 10-Jahresfrist nur unter bestimmten Umständen zu laufen. Wird z.B. ein Nießbrauchsrecht für den Veräußerer bestellt, gilt der Grundbesitz nicht als übertragen, da der Veräußerer sich noch Rechte vorbehalten hat. Dann bestehen in jedem Fall Pflichtteilsergänzungsansprüche bei der Pflichtteilsberechtigten.
Fall: Herr Müller ist verstorben 1970 und hat die Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem Mehrfamilienhaus. Im Jahr 1991 überträgt Frau Müller das Haus auf ihre Tochter Hanna. Die andere Tochter Marina erhält nichts. Im Jahr 2002 verstirbt Frau Müller. Die Tochter Marina, die 1991 übergangen wurde, kommt zu mir und fragt, ob sie Ansprüche geltend machen kann wegen der damaligen Schenkung. Grundsätzlich ist die 10-Jahresfrist verstrichen, so dass grade. keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr bestehen. Frau Müller hatte sich aber 1991 bei der Übertragung den lebenslangen Nießbrauch am Haus vorbehalten. Die Schenkung aus 1991 gilt daher noch nicht als vollzogen. Die 10-Jahresfrist hat noch nicht einmal zu laufen begonnen. Es bestehen daher noch Pflichtteilsergänzungsansprüche der übergangenen Schwester Marina.