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ERBRECHT

 

Die Gestaltungsmöglichkeiten in Testamenten

 

1. Es können bestimmte Personen zu Erben benannt werden.
Es können auch Ersatz-Erben bestimmt werden.
Beispiel: Herr Müller hinterlässt folgende Regelung im Testament
Wenn eines meiner Kinder vor mir verstirbt, soll sein Erbe den anderen Kindern zuwachsen.

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2. Ein Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe. Er erhält einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass oder einen bestimmten Geldbetrag.
Es können mehrere Vermächtnisse ausgesetzt werden.
Ein solches Vermächtnis muss nicht ausgesetzt werden zugunsten einer Privatperson, es können auch gemeinnützige Organisationen bedacht werden, z.B. das rote Kreuz.
Beispiel: Erbe wird meine Frau, mein Sohn erhält meine Briefmarkensammlung und das rote Kreuz erhält 10.000,00 €.

Es kann auch ein Ersatz-Vermächtnisnehmer bestimmt werden.
Beispiel: Mein Freund soll meine Briefmarken erhalten. Sollte er vor mir versterben, soll sein Sohn die Briefmarken erben.

3. Es können bestimmte Personen enterbt werden. Die nächsten Verwandten können nicht ganz enterbt werden. Sie haben Pflichtteilsansprüche.

4. Den Erben können Auflagen gemacht werden, z.B. für die Grabpflege oder dergleichen.
Beispiel: Ich mache meinen Erben die Auflage, für eine standesgemäße Beerdigung zu sorgen und ferner für eine 30-jährige Grabpflege zu sorgen. Mein Sohn soll den Hund bis an sein Lebensende versorgen und in guter Pflege behalten. Der Hund darf keinesfalls in ein Tierheim abgegeben werden.
Die Durchsetzung solcher Auflagen ist allerdings in der Praxis schwierig. Zwar können Miterben die Erfüllung der Auflagen verlangen, aber mit der Durchführung in der Praxis sieht es häufig anders aus. Die Durchsetzung der Auflagen kann gesichert werden durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers.

5. Für den Fall, dass beide Eltern versterben, während ein Kind oder mehrere Kinder noch minderjährig sind, kann im Testament eine Person als Vormund benannt werden. Dies sollte die Person sein, bei der die Kinder für diesen Fall leben sollen. Das Gericht wird diesem Wunsch des Erblassers in der Regel entsprechen und die vorgeschlagene Person zum Vormund ernennen. Falls im Testament niemand genannt wurde, entscheidet das Gericht, wer Vormund wird. Das könnte dann die falsche Person sein.

6. Die Abwicklung der Erbschaft erfolgt grundsätzlich durch die Erben. Dies ist aber häufig schwierig, wenn z.B. Vermächtnisse und Auflagen zu beachten sind.
Es kann eine Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Seine Aufgabe ist die Verwaltung und die Verteilung des Nachlasses. Ein Testamentsvollstrecker überwacht bei der Abwicklung des Testamentes, dass der Wille des Erblassers beachtet wird.
Als Testamentsvollstrecker kommt jede beliebige Person in Betracht. Es kann eine Privatperson sein, es kann auch ein Rechtsanwalt oder ein Steuerberater sein.

Wenn zu befürchten ist, dass die Erben unerfahren und leichtsinnig sind, kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung verhindert werden, dass die Erben das Erbe sofort ausgehändigt bekommen und es in kurzer Zeit verprassen Die Erben selbst kommen, solange Testamentsvollstreckung besteht, nicht an die Nachlassgegenstände heran. Sie können aber während einer Ausbildung die Erträgnisse des Nachlasses erhalten, also z.B. Mieteinnahmen oder Zinseinnahmen. Die Substanz des Nachlasses soll nur für eine Ausbildung verwandt werden, wenn die Erträge für die Ausbildung nicht ausreichen.
Der Testamentsvollstrecker kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen.

7. Vor- und Nacherbschaft
Der Erblasser kann anordnen, dass sein Vermögen zunächst an einen Vorerben fällt und nach dessen Tod einem weiteren Erben - dem Nacherben – zufallen soll. Damit kann also über mehrere Generationen hinweg vererbt werden, indem man zum Beispiel seine Kinder zu Vorerben bestimmt und die Enkelkinder zu Nacherben. Oder man setzt den Ehegatten zum Vorerben ein und die Kinder zu Nacherben.

Der Vorerbe darf über die Substanz des Nachlasses nicht verfügen. Er muss diese für den Nacherben erhalten.

Es gibt eine befreite und eine nicht befreite Vorerbschaft.
Bei der nicht befreiten Vorerbschaft wird der Vorerbe zwar Erbe, ihm stehen aber nur die Nutzungen des Nachlasses zu, zum Beispiel Zinsen oder Mieteinnahmen. Er darf nicht über die Substanz des Nachlasses verfügen. Er ist gesetzlich verpflichtet, den Nacherben den Nachlass möglichst ungeschmälert zu erhalten.

Der Vorerbe wird in seiner Verfügungsfreiheit so eingeschränkt, dass es häufig zu nicht vorhersehbaren Problemen kommt. Der Erblasser kann nicht vorhersehen, in welche Schwierigkeiten der Vorerbe dadurch gelangen kann, dass er nicht über den Nachlass verfügen kann.



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