WER WIRD ERBE, WENN KEIN TESTAMENT VORHANDEN IST? ![]()
Maßgeblich für das deutsche Erbrecht ist die Staatsangehörigkeit. Wenn die verstorbene Person (Erblasser) im Zeitpunkt des Todes deutscher Staatsbürger ist, gilt grundsätzlich deutsches Erbrecht. Wenn ein in Deutschland lebender ausländischer Staatsangehöriger verstirbt, gilt grundsätzlich das ausländische Erbrecht für die Erbfolge.
Allerdings gilt für Grundbesitz, der im Ausland gelegen ist, das Recht des Staates, in dem sich der Grundbesitz befindet. Wenn deutsche Staatsbürger sowohl Vermögen im Inland besitzen, als auch Grundbesitz im Ausland, kommt es zu einer sog. Nachlassspaltung. Für das in Deutschland gelegene Vermögen gilt deutsches Erbecht und für den im Ausland gelegenen Grundbesitz gilt ausländisches Erbecht.
Also: Wenn deutsche Staatsangehörige lediglich Vermögen im Inland besitzen, gilt deutsches Erbrecht.
Fälle: Für den Nachlass eines in Deutschland lebenden Italieners gilt italienisches Erbrecht und für einem in Deutschland lebenden Schweden gilt schwedisches Erbrecht.
Ein in Deutschland lebender Deutscher verstirbt. Er hinterläßt Vermögen in Deutschland und eine Eigentumswohnung in Spanien. Sein Vermögen mit Ausnahme der spanischen Immobilie wird nach deutschem Recht vererbt und die Wohnung in Spanien nach spanischem Recht.