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WER WIRD ERBE, WENN KEIN TESTAMENT VORHANDEN IST?

 

Das Erbrecht von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern

 

Wenn gleichgeschlechtliche Paare ihre Lebenspartnerschaft wirksam begründet haben, hat der überlebende Lebenspartner neben Erben 1. Ordnung (Kinder, Enkelkinder) ein gesetzliches Erbrecht in Höhe von ¼ und neben Verwandten 2. Ordnung (Eltern und Geschwister) zu ½.
Sind keine Verwandten 1. oder 2. Ordnung, noch Großeltern vorhanden, wird der Lebenspartner Alleinerbe.



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