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ERBRECHT

 

Das Pflichtteilsrecht

 

Grundsätzlich kann der Erblasser frei entscheiden, wer Erbe werden soll und wer nicht. Die nächsten Angehörigen sollen aber eine Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten. Das ist der sogenannte Pflichtteil.

Pflichtteilsberechtigt sind:
- Kinder, und zwar eheliche, nichteheliche und als minderjährige adoptierte Kinder.
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
- Eltern. Diese sind allerdings nur pflichtteilsberechtigt, wenn keine Kinder des
Erblassers vorhanden sind. Geschwister, Großeltern, Neffen und Nichten sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Das Pflichtteilsrecht ist unabdingbar.

Der Pflichtteile entfällt nur, wenn
- darauf notariell verzichtet wurde,
- bei Verjährung (3 Jahre)
- bei Pflichtteilsunwürdigkeit

Fall: Herr Müller ist alleinstehend, nachdem Frau Müller verstorben ist. Er hat aus der Ehe 2 Kinder. Er lernt eine neue Partnerin kennen und heiratet erneut. Die Kinder mögen die zweite Frau nicht und brechen den Kontakt zum Vater ab. Herr Müller ist empört und möchte deshalb die Kinder enterben, das bedeutet, ihnen den Pflichtteil entziehen. Dazu ist er aber nicht berechtigt, denn das Verhalten der Kinder reicht dazu nicht aus .

Die Fälle, in denen Pflichtteilsunwürdigkeit besteht, sind sehr selten. Das ist nur gegeben, wenn der Berechtigte sich strafbar gemacht hat wegen Tötung oder versuchter Tötung des Erblassers oder wegen schwerer Körperverletzung. Ferner möglich, wenn „unsittlicher Lebenswandel“ des Pflichtteilsberechtigten. Nach früherer Rechtsprechung war das gegeben, wenn der Pflichtteilsberechtigte der Prostitution nachging. Dies wird heute von den Gerichten nicht mehr als ausreichend angesehen.

Der Pflichtteilsberechtigte ist am Nachlass nicht dinglich beteiligt. Er kann also von den Erben keine Nachlassgegenstände herausverlangen. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Zahlungsanspruch gegen die Erben.

Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren nach dem Erbfall.

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Auskunft gegen die Erben. Die Erben müssen ein Bestandsverzeichnis über die Nachlassgegenstände vorlegen. Der Pflichtteilsberechtigte hat auch einen Anspruch darauf, dass der Wert des Nachlasses ermittelt wird. Die Kosten für die Wertermittlung hat der Nachlass zu tragen, so dass der Pflichtteilsberechtigte in Höhe seiner Beteiligung am Nachlass an den Kosten beteiligt wird.



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