Erbschaftsteuer


Grundsätzliche unterfallen alle Erbschaften dem so genannten Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Das bedeutet, dass auf die zugewandten Geldbeträge beziehungsweise das gesamte zugewandte Vermögen Steuern entrichtet werden müssen. Im Erbschaftssteuerrecht gibt es jedoch umfangreiche Freibeträge. Das bedeutet, dass im Ergebnis bei vielen Erbschaften keine Erbschaftsteuer anfällt.


Die Höhe der Freibeträge
bisheriges Recht
neues Recht
Ehegatten:
307.000,00 €
500.000,00 €
Kinder und Stiefkinder
205.000,00 €
400.000,00 €
Enkel:
51.200,00 €
200.000,00 €
Eltern und Großeltern bei Erwerb durch Erbfall
51.200,00€
100.000,00 €
Geschwister, Schwiegerkinder und Eltern, Nichten, Neffen, Eltern bei Schenkung, geschiedene Ehegatten
10.300,00 €
20.000,00 €
übrige Personen, z.B. Freunde, Lebensgefährten
5.200,00 €
20.000,00 €
Eingetragene Lebenspartnerschaften
5.200,00 €
500.000,00 €


Die Freibeträge im Erbschaftsteuerrecht richten sich nach dem Grad der Verwandtschaft. Gegenüber Kindern gilt ein Freibetrag von 400.000 €, gegenüber Enkeln 200.000 € und gegenüber Eltern und Großeltern von ebenfalls 200.000 €. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner des Erblassers verfügen über einen allgemeinen Freibetrag von 500.000 €. Alle übrigen Erben haben einen allgemeinen Freibetrag von 20.000 €.


Darüber hinaus werden die verschiedenen Personengruppen in so genannte Steuerklassen eingeteilt. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Eltern und Großeltern befinden sich im Erbschaftsteuerrecht in der Steuerklasse I. Geschwister, Nichten und Neffe, Stiefeltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten sind der Steuerklasse II zugeteilt. Alle übrigen Personen befinden sich in der Steuerklasse III, zum Beispiel Freunde und Lebensgefährten.


In Abhängigkeit von dem Wert des zugewandten Vermögens beträgt der Steuersatz in der Erbschaftsteuer zwischen 7 % und 50 %. Dabei ist der Steuersatz umso geringer, je enger der Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und dem Bedachten ist.


Insbesondere wegen der hohen Steuersätze in den Steuerklasse II und III, und der zugleich sehr geringen Freibeträge bietet es sich an, durch Übertragungen von Teilen zu Lebzeiten die jeweiligen Freibeträge mehrfach auszunutzen. So kann durch Übertragung eines Vermögensteiles alle 10 Jahre der Freibetrag in voller Höhe ausgenutzt werden. Dies bietet sich immer dann an, wenn der gesamte Nachlass wohl über den allgemeinen Freibeträgen liegen wird und dann hohe Steuerbelastungen zu erwarten sind.


Gehen wir einmal davon aus, dass Herr Müller seiner Lebensgefährtin im Jahr 1998 20.000,00 € schenkt und verstirbt im Jahr 2010 und hinterlässt seiner Lebensgefährtin erneut 20.000,00 €. Es fällt keine Steuer an, da seit der Schenkung im Jahr 1998 mehr als 10 Jahre vergangen sind und der Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € erneut genutzt werden kann. Wäre Herr Müller bereits im Jahr 2007 verstorben, wäre Steuer angefallen, da dann die Schenkung von 1998 mit dem Erbfall im Jahr 2007 zusammengerechnet worden wäre, da weniger als 10 Jahre vergangen waren.


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