Entstehen des Pflichtteilsanspruches


Ein Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn ein Pflichtteilsberechtigter von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Hat also der Verstorbene zum Beispiel verfügt, dass nur eines seiner beiden Kinder Erbe werden soll und das andere Kind nicht erben soll, so hat das enterbte Kind einen Pflichtteilsanspruch.


Der Pflichtteilsanspruch entsteht nicht automatisch, er muss ausdrücklich geltend gemacht werden. Diese Geltendmachung ist sehr wichtig, denn es besteht die Gefahr, dass der Pflichtteilsanspruch verloren geht, das heißt verjährt. Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren. Wird in dieser Zeit der Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht, so ist er grundsätzlich endgültig verloren. Der Pflichtteilsanspruch entsteht sofort mit dem Erbfall. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich auf eine Geldzahlung. Es muss der Wert des Nachlasses ermittelt werden. Die Erben müssen dann den entsprechenden Pflichtteil in bar an den Pflichtteilsberechtigten auszahlen, sofern der Pflichtteil geltend gemacht wird. Die Höhe des Pflichtteiles beläuft sich auf die Hälfte des eigentlichen gesetzlichen Erbteils. Hat der Verstorbenen also zwei Kinder und schließt eines der beiden Kinder von der Erbfolge aus, so beläuft sich der Pflichtteil dieses ausgeschlossenen Kindes auf die Hälfte seines gesetzlichen Erbteiles. Das ausgeschlossene Kind wäre gesetzlich zu ½ Erbe geworden, so dass der Pflichtteil ¼ beträgt. Wenn der Wert des gesamten Vermögens des Verstorbenen 100.000,00 € beträgt, beläuft sich in diesem Fall der Pflichtteilsanspruch auf Zahlung in Höhe von 25.000,00 €.

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