Pflichtteilsberechtigte


Nicht alle Angehörigen des Verstorbenen sind pflichtteilsberechtigt. Nur die nächsten Angehörigen sollen nach der gesetzlichen Vorgabe einen Pflichtteil erhalten.


Pflichtteilsberechtigt sind:


- Kinder, ebenso eheliche wie nichteheliche Kinder und als Minderjährige adoptierte Kinder

- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

- die Eltern des Erblassers, jedoch nur, wenn keine Kinder des Erblassers vorhanden sind


Die übrigen Angehörigen des Verstorbenen sind - entgegen der landläufigen Meinung - nicht pflichtteilsberechtigt. D.h. insbesondere nicht pflichtteilsberechtigt sind:


- die Geschwister des Erblassers

- die Großeltern des Erblassers

- Neffen und Nichten des Erblassers


Nur die Kinder, die Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers in besonderen Fällen können einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Das heißt, nur dann, wenn Sie in einem solchen Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen stehen, können Sie einen Pflichtteilsanspruch für sich geltend machen.

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Theodor Schmidt
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