Pflichtteilsergänzungsansprüche


Der Gesetzgeber wollte durch das Pflichtteilsrecht vereinfacht gesagt einen Mindesterbanspruch schaffen. Dieser Mindestanspruch soll den engsten Verwandten nur im Ausnahmefall entzogen werden können. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Das heißt zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen muss zunächst ermittelt werden, wie groß der Nachlass ist. Der Pflichtteilsberechtigte erhält dann die Hälfte seines gesetzlichen Erbteiles am Nachlass. Je geringer also der Nachlass, desto geringer ist der tatsächliche Betrag, den der Pflichtteilsberechtigte erhält.


Wird der Nachlass verringert, so sinkt auch der Betrag, den der Pflichtteilsberechtigte erhält. Wer also zu Lebzeiten Teile seines Vermögens auf eine andere Person überträgt, verringert den späteren Nachlass und damit auch den Pflichtteilsanspruch etwaiger Pflichtteilsberechtiger. Stellen wir uns einmal vor, der Erblasser hat zwei Kinder und eine Ehefrau. Grundsätzlich sind beide Kinder pflichtteilsberechtigt. Wenn er nun sein Vermögen nach dem Tode seiner Ehefrau zukommen lassen möchte, können beide Kinder zumindest ihren Pflichtteil fordern. Sind 100.000 € als Nachlass zu verteilen, so erhält die Ehefrau – wenn kein Ehevertrag besteht – die eine Hälfte des Nachlasses und die beiden Kinder die andere Hälfte des Nachlasses, also jeweils ein Viertel. Das heißt in diesem Fall erhält die Ehefrau 50.000 € und die Kinder jeweils 25.000 €. Errichtet der Verstorbene nun ein Testament, in dem er seinen gesamten Nachlass der Ehefrau zuwendet, so können die beiden Kinder zumindest die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils fordern, das heißt in diesem Fall zumindest jeweils 12.500 €. Also auch dann, wenn der Verstorbene alles seiner Ehefrau zuwenden möchte, erhält diese maximal 75.000 €.


Überträgt jetzt der Verstorbene vor seinem Tod die Hälfte seines Vermögens auf seine Ehefrau, so wäre der Nachlass als Folge dessen auch geringer. Nehmen wir an, in unserem Beispiel beträgt der Nachlass noch 50.000 €. Dann erhält die Ehefrau hiervon im Regelfall 25.000 € und die Kinder jeweils 12.500 €. Hat der Erblasser aber Alles seiner Ehefrau zugewendet, dann bekommen die Kinder wiederum die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil, also 6.250 €. Durch Übertragungen zu Lebzeiten – z.B. Schenkungen – können also Pflichtteilsansprüche verringert werden.


Dies bedeutet jedoch eine große Missbrauchsgefahr. Deshalb hat der Gesetzgeber den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch geschaffen. Wird durch eine Schenkung der Pflichtteil eines Pflichtteilsberechtigten gemindert – also bei jeder Schenkung – dann kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass er so gestellt wird, als hätte es diese Schenkung nicht gegeben, sein Pflichtteil wird also ergänzt um den Betrag, um den er durch die Schenkung geringer wurde.

Begrenzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Pflichtteilsergänzungsansprüche können allerdings nicht unbegrenzt lange geltend gemacht werden. Sonst könnte dies bedeuten, dass ein Pflichtteilsberechtigter solche Schenkungen zurückfordert, die der Verstorbene vor 20 oder 30 Jahren getätigt hat. Deshalb werden von diesem besonderen Anspruch nur solche Schenkungen erfasst, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Verstorbenen getätigt wurden. Dabei gilt grundsätzlich, dass in jedem Jahr zwischen Schenkung und Tod der Pflichtteilsergänzungsanspruch um 10 % sinkt. Wenn also 10 Jahre vergangen sind, kann kein Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen einer Schenkungen mehr geltend gemacht werden.


Verschenkt der Verstorbene 100.000 €, so können im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruches nach 5 Jahren nur noch 50 %, also 50.000 € berücksichtigt werden. Diese so genannte Abschmelzung gilt aber nicht in allen Fällen.


Verschenkt der Verstorbene etwas an seinen Ehegatten, so beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit der Beendigung der Ehe zu laufen. Falls also der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes noch verheiratet war und der Verstorbene vor langer Zeit seinem Ehegatten etwas geschenkt hat, so besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch für unbegrenzte Dauer, also selbst wenn die Schenkung vor 30 Jahren oder noch längerer Zeit erfolgt sein sollte.


Eine Besonderheit gilt bei der Schenkung von Immobilien. Möchte der Erblasser etwa ein Haus einem Kind zuwenden, dann wird häufig in dem Schenkungsvertrag ein Nießbrauchrecht oder ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart. Da in diesem Fällen die Immobilie nicht vollständig verschenkt worden ist, sondern noch ein Nießbrauchrecht oder Wohnrecht vereinbart worden ist, beginnt die 10-Jahres-Frist in diesen Fällen nicht zu laufen. Dies bedeutet, wenn im Schenkungsvertrag ein Nießbrauchrecht oder ein Wohnrecht vereinbart worden ist, muss diese Schenkung auch nach mehr als 10 Jahren noch in voller Höhe berücksichtigt werden. Der Wert dieser Schenkung verringert den Umfang des Nachlasses nicht. Wer also Pflichtteilsergänzungsansprüche verhindern oder verringern möchte, darf bei der Übertragung von Immobilien kein Nießbrauchrecht und kein Wohnrecht vereinbaren

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