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SCHENKUNG

 

Betreuungsverpflichtung für den Beschenkten

 

Fall: Eheleute Müller übertragen ihr Einfamilienhaus auf ihre Tochter Mona. Nach einigen Jahren wird Frau Müller pflegebedürftig. Das Haus war der Tochter in der Erwartung übertragen worden, dass diese selbstverständlich ihren Eltern helfen sollte, wenn diese Hilfe bedürfen. Mona hatte aber in der Zwischenzeit einen neuen Partner kennengelernt und das Verhältnis zu den Eltern war nicht mehr wie früher. Die Tochter kümmerte sich kaum um ihre Mutter. Die Eltern sind sehr enttäuscht. Hätten sie das geahnt, hätten sie der Tochter niemals ihr Haus übertragen.

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Man hätte im Notarvertrag eine Betreuungsverpflichtung der Tochter für die Eltern aufnehmen müssen. Es hätte vereinbart werden können, dass die Tochter im Falle eines Verstoßes gegen die Betreuungsverpflichtung das Haus zurückgeben muss. Eine solche Betreuungsverpflichtung muss im Vertrag sehr genau beschrieben werden, damit später kein Streit entstehen kann, wann gegen die Verpflichtung verstoßen wurde. Selbstverständlich sollte das Haus nicht zurückgegeben werden müssen, wenn der Kaffee morgens einmal kalt war.

Fall: Eheleute Müller übertragen 1997 ihr Einfamilienhaus auf ihre Tochter Mona. Mona hatte im Notarvertrag eine Betreuungsverpflichtung für die Eltern übernommen. Im Jahr 2001 zieht Mona aus beruflichen Gründen nach München. Im Jahr 2002 wird Frau Müller pflegebedürftig. Sie fragt, was es nun mit der Betreuungsverpflichtung der Tochter auf sich habe, da diese inzwischen 600 km entfernt lebt und daher keine Betreuung übernehmen kann. Die Mutter kann darauf bestehen, dass ihre Tochter nun zurückkommt (oder auf ihre Kosten eine Pflegeperson anstellt). Tut die Tochter das nicht, muss sie das Haus zurückgeben, wenn die Mutter darauf besteht.

Also: Es sollte daher bei Abschluss des Übertragungsvertrages bedacht werden: In der heutigen Zeit muss damit gerechnet werden, dass der Beschenkte zukünftig möglicherweise an einen anderen Ort ziehen wird aus beruflichen oder familiären Gründen. In diesem Fall kann die Betreuungsverpflichtung nicht mehr durch den Beschenkten erbracht werden. Es kann daher geregelt werden, dass die Bertreuungsverpflichtung nur gilt, solange der Beschenkte am Ort wohnt.

Fraglich ist, ob die Betreuungsverpflichtung immer nur durch den Beschenkten –also den neuen Eigentümer – ausgeführt werden muss. Das kann im Notarvertrag so vereinbart werden. Es kann aber auch vereinbart werden, dass anstelle des Beschenkten dessen Ehegatte oder auch eine vom Beschenkten bezahlte Pflegeperson die Pflege durchführen muss.



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