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SCHENKUNG

 

Nießbrauchrecht für den Schenker

 

Falls der Berechtigte auch die Möglichkeit haben möchte, im Falle seines Auszuges die Mieteinnahmen zu erhalten, muß er ein Nießbrauchrecht erhalten.
Ein Nießbrauchrecht berechtigt zur uneingeschränkten Nutzung einer Immobilie. Man kann sie selbst bewohnen oder vermieten und die Mieteinnahmen erhalten. Man trägt die Kosten für kleine Erhaltungsarbeiten an der Immobilie, wie zB einen Neuanstrich und auch die Kosten für große Renovierungen, wie zB Neueindeckung des Daches, Einbau neuer Fenster oder Einbau einer neuen Heizung.
Der Nießbrauchberechtigte trägt also alle Kosten, die auch ein Eigentümer tragen müßte. Das ist ein entscheidender Unterschied zum Wohnrecht.

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Fall: Herr Müller überträgt ein 3-Familienhaus auf seinen Sohn Heiner und behält sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht am Haus vor. Der Sohn wird Eigentümer und Herr Müller erhält weiterhin die Mieteinnahmen und er trägt weiterhin die Kosten für Reparaturen am Haus. Er merkt keinen Unterschied gegenüber der Zeit vor der Übertragung. Allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied: Er kann das Haus nicht mehr verkaufen, da es ihm nicht mehr gehört und er kann das Haus auch nicht mehr beleihen, da es ihm nicht mehr gehört. Beides wäre nur noch möglich mit Zustimmung seines Sohnes Heiner.

Fall: Herr Müller überträgt ein 3-Familienhaus auf seinen Sohn und behält sich ein lebenslanges Nießbrauchrecht am Haus vor. Nach 2 Jahren treten erhebliche Feuchtigkeitsschäden am Haus auf. Teile der Außenwand müssen neu isoliert werden. Die Kosten belaufen sich auf 30.000,00 €. Herr Müller ist verpflichtet, diese Kosten zu tragen, obwohl er nicht mehr Eigentümer des Hauses ist. Er muß also 30.000,00 € für Renovierung an einem Haus bezahlen, welches ihm nicht gehört. Das hatte er vor der Übertragung nicht geahnt.
Es ist allerdings auch steuerlich sinnvoll, daß Herr Müller die Kosten tragen muß. Er hat die Mieteinnahmen zu versteuern und nur er kann die Renovierungskosten steuerlich absetzen. Sein Sohn könnte die Renovierungskosten steuerlich nicht geltend machen, da er gar keine Mieteinnahmen hat. Nur wer mit einer Immobilie Einnahmen hat, kann auch die Kosten der Immobilie steuerlich absetzen.



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