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SCHENKUNG

 

Pflichtteilsansprüche

 

Wer einem Kind eine Schenkung macht muss beachten, dass das Kind trotz der bereits erfolgten Schenkung grundsätzlich nach dem Tod des Schenkers auch noch einen Pflichtteilsanspruch hat.

Fall: Eheleute Müller haben 2 Kinder, nämlich den Sohn Heiner und Tochter Mona. Sohn Heiner studiert Zahnmedizin und möchte nach erfolgreichem Examen eine Zahnarztpraxis eröffnen. Dafür benötigt er Kapital. Seine Eltern besitzen 2 Eigentumswohnungen. Um den Sohn Heiner die Eröffnung der Praxis zu erleichtern, verkaufen die Eltern eine der Wohnungen für 150.000,00 € und schenken Heiner das Geld für die Eröffnung der Praxis. Da beide Kinder gleich behandelt werden sollen, soll die Tochter Mona nach dem Tod der Eltern die verbliebene Wohnung erben. Die Eltern errichten ein Testament, in dem Mona zur Erbin eingesetzt wird. Was nicht bedacht wurde: Nach dem Tod der Eltern hat der Sohn einen Pflichtteilsanspruch, den er auch geltend macht. Somit erhält der Sohn Heiner wesentlich mehr als die Tochter Mona.
Das hätte verhindert werden können, indem im Zeitpunkt der Schenkung der 150.000,00 € an den Sohn ein Verzicht des Sohnes auf den Pflichtteil erklärt worden wäre oder die Schenkung erfolgt wäre unter ausdrücklicher Anrechnung auf den Pflichtteil.

Fall: Die Eltern schenken Heiner 150.000,00 € und lassen sich von ihm eine Erklärung unterschreiben, dass er nach ihrem Tod auf dem Pflichtteil verzichtet, da er die 150.000,00 € erhalten hat. Nach dem Tod der Eltern macht Heiner trotzdem den Pflichtteil geltend. Er bekommt den Pflichtteil auch, da der von ihm unterschriebene Verzicht unwirksam war. Er hätte notariell beurkundet werden müssen. Ein privatschriftlicher Verzicht auf den Pflichtteil ist unwirksam.

Also: Ein Pflichtteilsverzicht muss immer notariell beurkundet werden. Ansonsten ist der Verzicht unwirksam.



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