SCHENKUNG ![]()
Wer mehrere Kinder hat und nur einem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht, löst bei den leer ausgegangenen Kindern Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Die Pflichtteilsergänzungsansprüche der Geschwister entstehen aber nicht sofort im Zeitpunkt der Schenkung, sondern sie entstehen erst dann, wenn der Schenker verstirbt und seit der Schenkung weniger als 10 Jahre vergangen sind.
Fall: Eheleute Müller haben 2 Kinder. Im Jahr 1992 übertragen Eheleute Müller eine Eigentumswohnung auf die Tochter Mona. Im Jahr 2001 verstirbt Herr Müller. Da seit der Schenkung an Mona erst 9 Jahre vergangen sind, besteht ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ihres Bruders Heiner. Dieser entsteht nach dem Tod des Vaters. Heiner verlangt eine Ausgleichszahlung von seiner Schwester dafür, dass er von der Wohnung nichts bekommen hat. Der Anspruch beläuft sich auf 1/8 vom Wert der Wohnung (da ¼ der gesetzliche Erbteil von Heiner gewesen wäre).
Fall: Wie im vorherigen Fall erfolgte die Schenkung an Mona 1992. Herr Müller verstirbt im Jahr 2003. Heiner hat keine Pflichtteilsergänzungsansprüche, da mehr als 10 Jahre seit der Schenkung vergangen sind. Er bekommt nichts.
Fall: Wie vor schenkt Herr Müller die Wohnung 1992 an seine Tochter Mona. Er behält sich den Nießbrauch an der Wohnung vor. Er verstirbt im Jahr 2003. Es sind also mehr als 10 Jahre seit der Schenkung vergangen. An sich würde kein Anspruch des Bruders mehr bestehen, da mehr als 10 Jahre vergangen sind.
Aber gemäß § 2325 BGB hat die 10-Jahresfrist gar nicht zu laufen begonnen, da wegen des Nießbrauchs das Gesetz davon ausgeht, dass gar keine Schenkung erfolgt ist. Es besteht in diesem Fall auch nach mehr als 10 Jahren noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des Sohnes Heiner.
Also: Wer Grundbesitz überträgt, um Pflichtteilsansprüche zu umgehen, sollte sich kein Nießbrauchrecht einräumen lassen. Denn dann bestehen für unbegrenzte Zeitdauer Pflichtteilsergänzungsansprüche.