SCHENKUNG

Rückforderungsrecht des Schenkers
Es gibt eine weitere Sicherheit, die der Schenker sich vorbehalten kann: das Rückforderungsrecht
a) Bei Verfügungen über den Grundbesitz
Fall: Eheleute Müller haben ihr Einfamilienhaus auf ihren Sohn Heiner übertragen, ohne sich Rechte am Haus vorzubehalten. Die Eheleute sind in eine Wohnung gezogen, da ihnen das Haus zu groß wurde. Der Sohn sollte mit seiner Familie in das Haus einziehen. Der Sohn zieht aber zum Entsetzen der Eltern gar nicht ein, sondern verkauft das Haus und legt das erhaltene Geld an der Börse an, wo es nach einiger Zeit erheblich an Wert verliert.
Also: Das wäre nicht möglich gewesen, wenn sich die Eltern ein Rückforderungsrecht grundbuchlich eintragen lassen hätten, für den Fall, daß der Sohn das Haus verkauft, ohne sie zu fragen. Ein solches Rückforderungsrecht sollte daher immer für den Schenker ins Grundbuch eingetragen werden.
b) Bei Vorversterben des Beschenkten
Fall: Eheleute Müller übertragen ihr Haus auf den Sohn Heiner. 6 Jahre später verstirbt der Sohn bei einem Verkehrsunfall. Er vererbt das Haus an seine Frau. Da das Verhältnis zur Schwiegertochter nicht gut ist, ärgern die Eltern sich, daß diese nunmehr Eigentümerin des Hauses ist.
Das hätte vermieden werden können, wenn im notariellen Übertragungsvertrag ein Rückforderungsrecht der Eltern für den Fall des Vorversterbens des Sohnes vereinbart worden wäre. Dann wäre das Eigentum nach dem Tod des Sohnes zurück an die Eltern gegangen.
c) Bei Insolvenz des Beschenkten
Fall: Eheleute Müller übertragen ihr Haus auf den Sohn Heiner, der später in Insolvenz fällt. Das Eigentum am Haus geht verloren. Die Eltern hätten ihm das Haus natürlich nicht übertragen, wenn sie das geahnt hätten.
Das hätte vermieden werden können, wenn im notariellen Übertragungsvertrag ein Rückforderungsrecht der Eltern für den Fall der Insolvenz des Sohnes vereinbart worden wäre. Dann hätten die Eltern das Eigentum am Haus zurückbekommen und die Gläubiger wären leer ausgegangen.
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