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SCHENKUNG

 

Der Sozialhilferegreß: Rückforderung der Schenkung durch das Sozialamt

 

Gemäß § 528 BGB kann der geschenkte Gegenstand vom Schenker zurückgefordert werden, wenn er innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dieser Anspruch des Schenkers auf Rückforderung geht gemäß § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe über.

Das bedeutet Folgendes: Wird der Schenker zum Pflegefall und können die Pflegekosten nicht von ihm selbst aufgebracht werden, kann das Sozialamt anstelle des Schenkers den geschenkten Gegenstand zurückfordern. Dies kann auch gegen den Willen des Schenkers erfolgen.

Fall:
Der vermögende Witwer Müller hat seiner Freundin Bettina zu deren 25. Geburtstag eine Eigentumswohnung übertragen. Einige Wochen danach kommt es zu einem Börsencrash und Herr Müller verliert sein sonstiges Vermögen zum größten Teil. Er ist nicht mehr in der Lage, für seinen eigenen Unterhalt angemessen zu sorgen. Er beantragt Sozialhilfe. Das Sozialamt verweigert zunächst jede Zahlung und fordert die Freundin Bettina zur Rückgabe der Wohnung auf. Alternativ muß die Freundin Bettina den fehlenden Unterhalt für Herrn Müller bestreiten.

Die 10-Jahresfrist des § 529 I BGB
Gemäß § 529 I BGB ist die Herausgabe des geschenkten Gegenstandes ausgeschlossen, wenn seit der Schenkung mehr als 10 Jahre verstrichen sind.

Fall: Herr Müller überträgt sein Haus auf seine Tochter Mona im Jahr 1995. Im Jahr 2001 wird Herr Müller schwerkrank und pflegebedürftig. Er kommt in ein Pflegeheim. Seine Rente und die Zahlungen der Pflegeversicherung reichen nicht aus, um die monatlichen Pflegekosten zu bezahlen. Es fehlen monatlich 1.000,00 €.
Herr Müller möchte keinesfalls das Haus von seiner Tochter zurückzuverlangen wegen Verarmung. Aber das Sozialamt ist berechtigt, gem. § 90 BSHG den Anspruch des Herrn Müller auf Rückgabe des Hauses gegen seinen Willen geltend zu machen. Das Sozialamt tut das auch und fordert Herausgabe des Hauses an Herrn Müller. Das Haus wird dadurch wieder Eigentum des Herrn Müller. Das Haus wird dann auf Veranlassung des Sozialamts für 300.000,00 € verkauft. Der Erlös wird für die fehlenden Pflegekosten verwandt, die im Laufe der Zeit aufgrund fortschreitender Erkrankung immer höher werden.

Der Anspruch des Beschenkten auf Abwendung der Herausgabe durch Zahlung von Unterhalt gemäß § 528 I,2 BGB.
Es stellt sich die Frage, ob der Beschenkte immer den ganzen geschenkten Gegenstand herausgeben muß. Das Geschenk – zum Beispiel eine Immobilie - wird möglicherweise nur zum Teil gebraucht. In der Regel ist völlig ungewiß, für welche Zeitdauer Pflegekosten gezahlt werden müssen. Der Schenker könnte wider gesund werden oder versterben.

Der Beschenkte kann die Herausgabe des geschenkten Gegenstandes verweigern, wenn er den monatlich zum Unterhalt erforderlichen Betrag bezahlt. Im Fall einer Heimunterbringung muß also der Beschenkte monatlich den zum Unterhalt fehlenden Betrag bezahlen. Die monatlichen Zahlungen muß der Beschenkte so lange leisten, bis der Wert der Schenkung aufgebraucht ist..



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