SCHENKUNG ![]()
Die Schenkung sollte so klein wie möglich sein, es sollten Gegenleistungen vom Beschenkten erbracht werden. Wenn Gegenleistungen erbracht werden, spricht man von einer
Gemischten Schenkung
Der Vertag wird in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Teil aufgespaltet. Es muss ermittelt daher werden, wie groß die Gegenleistung ist. Erst danach ist geklärt, wie groß die Schenkung war.
Wohnrecht für den Schenker
Fall: Herr Müller überträgt das Eigentum an seinem Haus auf seinen Sohn Heiner. Herr Müller behält sich ein lebenslanges Wohnrecht am Haus vor. Später entsteht ein Anspruch des Sozialamtes, da Herr Müller verarmt ist. Es stellt sich die Frage, worauf der Anspruch des Sozialamtes sich bezieht, da es keine reine Schenkung war, sondern als Gegenleistung ein Wohnrecht für Herrn Müller bestellt wurde.
Fraglich, wie ein lebenslanges Wohnrecht zu bewerten ist. Man muss anhand des Mietspiegels den Mietwert des Objektes ermitteln. Dann wird die zu erwartende Dauer des Wohnrechts ermittelt anhand der durchschnittlichen Lebenserwartung der Schenker.
Fall: Geschenkt wird ein Haus mit einem Wert von 300.000,00 €. Herr und Frau Müller behalten sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Im Zeitpunkt der Schenkung ist Herr Müller 67 Jahre alt und Frau Müller 65 Jahre alt. Das Haus hat einen Mietwert in Höhe von monatlich 1.000,00 €, also 12.000,00 € jährlich. Das Wohnrecht für 10 Jahre berechnet, da nach durchschnittlicher Lebenserwartung Frau Müller noch 10 Jahre lebt. Wert des Wohnrechts demnach 120.000,00 €. Die Schenkung beläuft sich daher auf 300.000,00 € abzüglich 120.000,00 € = 180.000,00 €.
Also: Auf diese Weise ist die Schenkung wesentlich kleiner geworden. Aus einer Schenkung von 300.000,00 € wurde eine Schenkung von 180.000,00 €.
Letzten Endes wird eine Schenkung aber in der Regel durch Gegenleistungen nicht völlig aufgebraucht werden. Es wird in der Regel ein Teil verbleiben, der geschenkt ist.
Nießbrauch für den Schenker
Wenn der Schenker sich ein Nießbrauchrecht vorbehält, besteht die Gefahr, dass die Gerichte den Vertrag dahingehend auslegen, dass die 10-Jahresfrist des § 529 BGB überhaupt nicht zu laufen begonnen hat, da noch gar keine (vollständige) Schenkung erfolgt ist. Dann besteht also das Risiko, dass auf unbegrenzte Zeitdauer der geschenkte Gegenstand zurückgefordert werden kann.
Also: Wenn übertragen wird aus Sorge um einen Sozialhilferegress, dann sollte kein Nießbrauch bestellt werden. Eine Alternative zum Nießbrauch ist in den Fällen, in denen ein Sozialhilferegress befürchtet wird, die Vereinbarung der Zahlung einer Leibrente.
Fall: Herr Müller überträgt 1988 sein Mehrfamilienhaus auf seine Tochter Mona. Er behält sich den Nießbrauch am Haus vor. Im Jahr 2001 wird er pflegebedürftig. Seine Rente und das Geld aus der Pflegeversicherung reichen nicht aus, die Kosten des Pflegeheims zu bezahlen. Obwohl die Übertragung bereits 13 Jahre zurückliegt, verlangt das Sozialamt von Mona die Rückgabe des Mehrfamilienhauses, da Herr Müller sich den Nießbrauch vorbehalten hat und deswegen nach Ansicht des Sozialamtes die 10-Jahresfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hat.
d) Was ist, wenn der geschenkte Gegenstand sich im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr im Eigentum des Beschenkten befindet?
Fall: Vater Müller überträgt seine Eigentumswohnung auf seinen Sohn Werner. Dieser verkauft die Wohnung 3 Jahre später für 150.000,00 €. Anschließend wird Herr Müller zum Pflegefall und das Sozialamt möchte die Übertragung rückgängig machen. Gemäß § 818 II BGB tritt an die Stelle der Eigentumswohnung der erzielte Geldbetrag in Höhe von 150.000,00 €. Das Sozialamt kann die Herausgabe der 150.000,00 € von Werner fordern.