Gemeinschaftliches Testament


Für Eheleute besteht die besondere Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Das bedeutet, einer der Eheleute muss das Testament vollständig mit der Hand schreiben und mit Ort und Datum versehen und beide Eheleute müssen das Testament unterschreiben. Wenn die Eheleute sich in diesem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben einsetzen und verfügen, dass nach ihrem Tod die Kinder Erben werden sollen, handelt es sich um ein so genanntes „Berliner Testament“.


Gemeinschaftliche Testamente unter Ehegatten führen zu einer so genannten Bindungswirkung. Wenn einer der Ehegatten verstorben ist, kann der überlebende Ehegatte das gemeinschaftliche Testament unter Umständen nicht mehr abändern. Dies kann in bestimmten Fällen sinnvoll sein. Häufig führt dies jedoch zu großen Problemen.


Stellen wir uns einmal vor, die Eheleute haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben eingesetzt und geregelt, dass nach ihrem Tod die beiden Kinder Erben werden sollen. Der Ehemann verstirbt. Die Frau wird dementsprechend Erbin. Später wird die Frau pflegebedürftig und nur eines der Kinder kümmert sich um sie, während zu den anderen Kindern kein Kontakt mehr besteht. Daraufhin möchte sie ein Kind enterben. Dies ist aber nicht möglich, da das gemeinschaftliche Testament bindend ist und sie nach dem Tod ihres Mannes das gemeinschaftliche Testament nicht mehr abändern kann.

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