Testament und Erbvertrag


Das gesetzliche Erbrecht wird immer dann angewandt, wenn der Erblasser zu Lebzeiten keine so genannten letztwilligen Verfügungen getroffen hat. Der Gesetzgeber hat mehrere Möglichkeiten geschaffen, um schon zu Lebzeiten regeln zu können, was nach dem Tode mit dem Vermögen -dem Nachlass- geschehen soll. Hierbei handelt es sich zum einen um das so genannte Testament, zum anderen um den Erbvertrag. Ein Testament kann grundsätzlich jedermann selbst errichten, es besteht jedoch die Möglichkeit dies auch von einem Notar beurkunden zu lassen. Ein Erbvertrag kann ausschließlich vor einem Notar geschlossen werden.


Aufgrund der äußerst schwierigen Rechtslage und der häufig nicht abzusehenden Folgen bestimmter erbrechtlicher Verfügungen ist es stets ratsam vor Errichtung einer so genannten letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) juristischen Rat in Anspruch zu nehmen. Wir raten dringend von der Verwendung so genannter Mustertexte ab. Solche Mustertexte werden häufig von bestimmten Verbänden, Banken oder anderen Organisationen vertrieben. Solche Muster können den jeweiligen Einzelfall häufig nicht erfassen, unter Umständen kann es sogar vorkommen, dass durch die Verwendung eines solchen Textes ein völlig anderes Ergebnis erzielt wird, als es ursprünglich beabsichtigt war.


Bei der Errichtung eines Testamentes oder eines Erbvertrages werden Sie in der Kanzlei Schmidt ausschließlich von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Erbrecht sowie von einem Notar beraten. Sprechen Sie uns einfach darauf an.

Kanzlei Schmidt - Kortumstr. 16 - 44787 Bochum - Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt und Notar




Theodor Schmidt
Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht und zugleich Notar
Wolfgang Pütz
Rechtsanwalt Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht und Medizinrecht
Heiko Nöckel
Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
Heike Ringwald
Fachanwältin für Familienrecht
Stefan Schwarz
Fachanwalt für Steuerrecht