Rückforderungsrecht für den Schenker
Wer eine Immobilie zu Lebzeiten verschenkt, sollte sich für bestimmte Fälle das Recht einräumen lassen, die Immobilie zurückzufordern. Dies macht insbesondere Sinn für den Fall, dass der Beschenkte vor dem Schenkungsgeber verstirbt.
In unserem Fall übertragen die Eheleute Müller ihr Haus auf ihren Sohn Michael. 6 Jahre später verstirbt Michael bei einem Verkehrsunfall. Die Eltern haben sich im Übertragungsvertrag ein Rückübertragungsrecht für diesen Fall vorbehalten und können daher jetzt verlangen, dass das Eigentum an dem Haus auf sie zurück übertragen wird.
Ein Rückübertragungsrecht sollte auch aufgenommen werden auch für den Fall, dass der Beschenkte insolvent wird.
Unsere Eheleute Müller übertragen ihr Haus auf den Sohn Michael, der später in Insolvenz fällt. Das Eigentum an dem Haus geht verloren. Die Eltern hätten ihm das Haus natürlich nicht übertragen, wenn sie das geahnt hätten. Das hätte vermieden werden können, wenn im notariellen Übertragungsvertrag ein Rückforderungsrecht der Eltern für den Fall der Insolvenz des Sohnes vereinbart worden wäre. Dann hätten die Eltern das Eigentum an dem Haus zurückfordern können.
