Die Übertragung von Grundbesitz zu Lebzeiten und das Wohnrecht


Wer zu Lebzeiten eine Immobilie verschenkt, kann sich als Gegenleitung ein Wohnrecht an der Immobilie vorbehalten. D.h., man kann dann lebenslang mietfrei in dem verschenkten Haus oder in der verschenkten Wohnung leben. Falls die Immobilie Ehegatten gemeinsam gehört, sollten sich möglichst beide Ehegatten lebenslänglich das Wohnrecht an der Immobilie vorbehalten. Falls ein Haus verschenkt wird, muss genau geregt werden, an welchem Teil des Hauses das Wohnrecht bestellt wird, falls das Wohnrecht sich nicht auf das gesamte Haus beziehen soll. Hierbei sollte dem Übertragungsvertrag möglichst ein Grundrissplan beigefügt werden, auf dem genau bezeichnet wird, welche Flächen vom Wohnrecht umfasst werden. Hierbei sollte nicht vergessen werden zu prüfen, ob zum Wohnrecht auch das Nutzungsrecht am Garten oder einer Teilfläche des Gartens und ein Nutzungsrecht an einem Kellerraum oder anderen Gemeinschaftsräumen im Haus gehören soll. Das Wohnrecht muss unbedingt im Grundbuch eingetragen werden, ansonsten bietet es keine ausreichende Sicherheit. Der Wohnungsberechtigte trägt Kosten ähnlich wie ein Mieter für kleine Schönheitsreparaturen. Die Kosten für größere Instandhaltungsreparaturen muss der Eigentümer bezahlen. Das Wohnungsrecht ist ein höchstpersönliches Recht. Der Berechtigte darf die Immobilie nur selbst nutzen. Wenn er aus der Immobilie auszieht und die Immobilie anschließend vermietet wird, stehen die Mieteinnahmen nicht dem Wohnungsberechtigten, sondern dem Eigentümer zu.

Kanzlei Schmidt - Kortumstr. 16 - 44787 Bochum - Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt und Notar




Theodor Schmidt
Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht und zugleich Notar
Wolfgang Pütz
Rechtsanwalt Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht und Medizinrecht
Heiko Nöckel
Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht
Heike Ringwald
Fachanwältin für Familienrecht
Stefan Schwarz
Fachanwalt für Steuerrecht