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Kategorie Pflichtteil
| Gericht |
Aktenzeichen |
Datum |
| BGH |
VI ZR 266/06 |
17. Oktober 2007 |
| Leitsatz |
Die Unwirksamkeit eines Erbverzichts kann erst dann auf die Auslegungsregeln des § 2350 BGB gestützt werden, wenn die Ermittlung des Willens der Verzichtsparteien ohne Erfolg geblieben ist.
Dabei liegt die Beweislast bei demjenigen, der entgegen den Vermutungen des § 2350 BGB aus einem unbedingten Verzicht Rechte herleiten will.
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| Gericht |
Aktenzeichen |
Datum |
| BGH |
XII ZR 64/05 |
18. Juli 2007 |
| Leitsatz |
Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind auch (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsberechtigten gemäß § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre. Gegenüber diesen (nur fiktiven) Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Unterhaltsberechtigten können sich Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt sind, nicht auf § 2328 BGB berufen.
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| Gericht |
Aktenzeichen |
Datum |
| BGH |
VI ZR 163/06 |
26. Juni 2007 |
| Leitsatz |
Die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Alleinerbe eingesetzten Pflichtteilsberechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, rechtfertigt die Anfechtung ei-ner auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme der Erbschaft.
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