BETREUUNGSVERFÜGUNG
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Bis Ende 1991 wurde man unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft gestellt. Dies war mit einer Entmündigung des Betroffenen verbunden. Die Betroffenen hatten dann kein Wahlrecht mehr, sie konnten wirksam keine Geschäfte abschließen, noch nicht einmal Lebensmittel oder Kleidung konnten sie wirksam kaufen. Durch das ab dem 01.01.1992 geltende Betreuungsgesetz ist die rechtliche Stellung der Betroffenen wesentlich verbessert worden.
Die Bestellung eines Betreuers ist keine Entrechtung. Sie hat nicht automatisch zur Folge, dass der betreute Mensch geschäftsunfähig wird.
Wer unter Betreuung gestellt wird, ist also grundsätzlich weiter geschäftsfähig. Geschäftsfähig ist, wer die Bedeutung und Tragweite seines Handels einsehen kann.
Wenn diese Einsichtsfähigkeit nicht mehr vorhanden ist, dann ist der Mensch geschäftsunfähig, unabhängig von einer Betreuerbestellung.
Wer unter Betreuung steht, ist also nicht automatisch geschäftsunfähig.
Die Zahl der betreuten Menschen nimmt dramatisch zu. 1992 waren es 250.000 Menschen, die unter Betreuung standen, heute sind es mehr als 1,1 Millionen Menschen. Die Zahl der betreuten Menschen wird zukünftig weiter ansteigen, da es immer mehr alte Menschen geben wird.
Fall: Die 76-jährige Mutter der Frau Müller leidet unter Alzheimer. Als die Krankheit sich dramatisch verschlimmert, stellt der behandelnde Arzt einen Antrag an das zuständige Gericht auf Einleitung einer Betreuung für die Mutter der Frau Müller. Frau Müller geht zum Rechtsanwalt und fragt, welche Konsequenzen dies für ihre Mutter hat. Dieser prüft den Fall und teilt mit, dass eine Betreuung für die Vermögenssorge gerichtlich angeordnet wurde. Dies bedeutet, dass der Betreuer die finanziellen Angelegenheiten der Mutter regelt. Diese Tätigkeit des Betreuers wird durch das Vormundschaftsgericht überwacht. Die Mutter bleibt aber geschäftsfähig, das heißt, sie kann weiterhin wirksam Verträge abschließen, z. B. ein Auto kaufen.
Die Betreuung besteht auch nicht für das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das heißt, die Mutter entscheidet weiterhin selbst, wo sie leben möchte.
Sollte die Krankheit sich allerdings weiter verschlechtern, wird der Betreuer auch den Aufgabenkreis des Aufenthaltsbestimmungsrechts vom Gericht übertragen bekommen. Dann entscheidet der Betreuer, ob die Mutter in ein Pflegeheim ziehen soll und welches Pflegeheim das richtige ist.