BETREUUNGSVERFÜGUNG
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Wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass ein Mensch sich selbst oder seinem Vermögen schadet, wird vom Vormundschaftsgericht eine Betreuung zusätzlich verbunden mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
Wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, braucht der betreute Mensch zum Abschluß von Verträgen – außer für geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens die Einwilligung des Betreuers.