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ERBSCHAFTSTEUER

 

Muss der Vorgeschlagene die Betreuung auch gegen seinen Willen übernehmen?

 

Der Vorgeschlagene muss die Betreuung auch gegen seinen Willen übernehmen. Trotzdem ist das natürlich keine gute Lösung, wenn der Bevollmächtigte dies nicht übernehmen möchte und nur widerwillig tätig wird. Es sollte daher unbedingt vor Erteilung der Vollmacht geklärt werden, ob der Vorgeschlagene auch im Ernstfall die Betreuung übernehmen möchte.



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