BETREUUNGSVERFÜGUNG

Die Betreuungsverfügung
Durch eine Betreuungsverfügung wird bestimmt, wer für den Fall einer gerichtlich angeordneten Betreuung der Betreuer werden soll und wie die Betreuung erfolgen soll.
Wann wird eine Betreuung angeordnet ?
Wenn man aus gesundheitlichen Gründen seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Wenn dies dem Gericht mitgeteilt wird – in der Regel von einem Verwandten oder von einem Arzt – bestellt das Gericht für die Person einen Betreuer.
Es muß eine der im Gesetz genannten Krankheiten oder Behinderungen vorliegen:
Psychische Krankheiten
Das sind seelische Erkrankungen und schwere Abhängigkeitserkrankungen, z. B. Alkoholsucht oder Drogensucht.
Geistige Behinderungen
Dazu gehören angeborene oder während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigungen erworbene Intelligenzdefekte.
Auch die geistigen Auswirkungen des Altersabbaus werden dazu gerechnet.
Seelische Behinderungen
Körperliche Behinderungen
Nur dann, wenn die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten teilweise aufgehoben wird, z. B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit.
Die Betreuung muß notwendig sein!
Fall: Der 78-jährige Herr Müller kann altersbedingt seinen Haushalt nicht mehr selbständig führen und er kann die Wohnung nicht mehr verlassen.
In diesem Fall ist keine Betreuung erforderlich. Hier geht es nur um praktische Hilfe, also z.B. Sauberhalten der Wohnung und Versorgung mit Essen. Dafür wird keine gesetzliche Vertretung benötigt. Hilfsmöglichkeiten gibt es durch Verwandte, Bekannte oder durch soziale Dienste.
Sie können mich gebührenfrei anrufen unter 0800 / 111 7 999. Sie sparen dadurch Geld und Zeit.
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