BETREUUNGSVERFÜGUNG

Wer wird Betreuer?
Der Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt. Dies kann eine dem Betroffenen nahe stehende Person sein, eine ehrenamtlich tätige Person oder ein selbständiger Berufsbetreuer oder eine bei der zuständigen Behörde beschäftigte Person.
Bei der Auswahl des Betreuers werden die Wünschen des betroffenen Menschen berücksichtigt. Schlägt er eine bestimmte Person vor, so ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden, § 1897 IV.
Wenn man in gesunden Tagen bereits eine Erklärung abgegeben hat, wer für einen solchen Fall Betreuer werden soll, handelt es sich um eine Betreuungsverfügung.
Fall: Das Gericht ordnet an, dass der Betreuer für den alkoholkranken Herr Müller sein Vater sein soll. Herr Müller lehnt dies aber ab mit der Begründung, sein Verhältnis zum Vater sei sehr gespannt und er sei nicht zuletzt wegen des problematischen Verhältnisses zum Vater Alkoholiker geworden.
Daraufhin ordnet der zuständige Richter an, dass nicht der Vater Betreuer werden soll, sondern dass ein Rechtsanwalt die Betreuung übernehmen soll. Allerdings ist Herr Müller darüber nicht glücklich, da der Rechtsanwalt ihn überhaupt nicht kennt und nunmehr eine fremde Person über ihn bestimmt.
Hätte er rechtzeitig eine Betreuungsvollmacht erstellt und in dieser Vollmacht geregelt, wer für diesen Fall sein Betreuer werden soll, wäre es dazu nicht gekommen.
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