VORSORGEVERFüGUNG ![]()
Es gibt keine Formvorschriften für Vorsorgeverfügungen, diese können daher sogar wirksam mündlich erstellt werden. Allerdings sollte aus Beweisgründen die Schriftform gewählt werden.
In einigen Fällen ist es erforderlich, die Erklärung notariell beurkunden zu lassen. Das ist dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte, also den Ankauf oder Verkauf von Immobilien oder die Belastung von Immobilien mit Verbindlichkeiten durchführen soll.
Ein Vorteil der notariellen Beurkundung ist, dass der Notar zu Beginn der Beurkundung feststellen muss, ob der Betroffene geschäftsfähig ist. Falls keine Geschäftsfähigkeit besteht, muss der Notar die Beurkundung ablehnen, § 11 Abs. 1 BeurkG.
Es kann auch sinnvoll sein, die Vollmacht notariell zu beurkunden, da sie dadurch einen höheren Beweiswert hat. Der Notar darf nur beurkunden, nachdem er sich vorher vergewissert hat, dass der Beteiligte auch geschäftsfähig ist.
Fall: Herr Müller hat im Juni 2003 eine Vorsorgevollmacht in privatschriftlicher Form, also nicht notariell, erstellt. Im Februar 2004 wird er unter Betreuung gestellt aufgrund von Altersdemenz. Seine Tochter legt dem Gericht die Vorsorgevollmacht vor. Darin steht, dass seine Tochter seine Betreuerin werden soll. Das Gericht hat aber Zweifel, ob Herr Müller im Juni 2003, als er die Vollmacht unterschrieben hat, geschäftsfähig war.
Diese Zweifel würden nicht bestehen, wenn die Vollmacht notariell beurkundet worden wäre. Dann hätte der Notar vor der Beurkundung prüfen müssen, ob Herr Müller geschäftsfähig ist. Wenn er es nicht gewesen wäre, hätte der Notar nicht beurkunden dürfen.
Das heißt: Nur aufgrund der notariellen Form besteht die Vermutung, dass der Erklärende geschäftsfähig war, als er die Erklärung abgegeben hat.
Alternativ kann die privatschriftliche – also nicht notarielle - Vorsorgevollmacht durch einen oder zwei Zeugen mit unterschrieben werden. Die Zeugen bestätigen dann, dass die Erklärung dem Willen des Erklärenden entspricht und dass dieser im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Dann kann später auch nicht gezweifelt werden, ob die Erklärung überhaupt wirksam ist.