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PATIENTENVERFÜGUNG

 

Muss sich der behandelnde Arzt an die Patientenverfügung halten?

 

Dies ist gesetzlich nicht geregelt, so dass im Streitfall Gerichte entscheiden müssen. Es gibt unterschiedliche Gerichtsentscheidungen zu dieser Frage.
Es gibt Gerichtsentscheidungen, wonach eine Patientenverfügung für den Arzt absolut verbindlich ist. Andere Gerichte sind dagegen der Ansicht, dass immer vorab das Vormundschaftsgericht befragt werden muss, wenn es um den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen geht. Das Vormundschaftsgericht selbst ist dann natürlich wieder an die Wünsche des Betroffenen in der Patientenverfügung gebunden.
Nach Ansicht der Bundesärztekammer ist eine Patientenverfügung dann verbindlich, wenn sie sich auf eine konkrete Behandlungssituation bezieht und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient die Verfügung nicht mehr gelten lassen würde. Dabei hat der Arzt so zu handeln, wie es dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht. Für die Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens kommt es insbesondere auf die vom Patienten gefertigte Patientenverfügung an.

Fall: Für Herrn Müller wird eine Patientenverfügung erstellt, wonach auf lebensverlängernde Maßnahmen – wie Beatmung oder künstliche Ernährung - verzichtet werden soll. Er bevollmächtigt seinen Sohn Peter, dies den Ärzten mitzuteilen. Ein paar Wochen später verschlechtert sich sein Gesundheitszustand derartig, dass er nur noch künstlich beatmet wird. Sein Sohn legt dem behandelnden Arzt die Patientenverfügung vor und bittet unter Hinweis auf die Patientenverfügung um Abbruch der Behandlung seines Vaters. Der behandelnde Arzt möchte jedoch die Behandlung nicht abbrechen.
Wie kann es jetzt weiter gehen und wer bekommt Recht?

Der Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen wie künstlicher Beatmung oder künstlicher Ernährung ist grundsätzlich zulässig. Allerdings muß dies dem ausdrücklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Patienten entsprechen. Der Wille des Patienten ist klar, wenn eine entsprechend eindeutige Patientenverfügung erstellt wurde.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.03.2003 reicht in bestimmten Fällen eine Genehmigung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten zum Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmen nicht aus. Diese Genehmigung muss in bestimmten Fällen zusätzlich durch das zuständige Vormundschaftsgericht genehmigt worden sein.

Das Urteil des BGH ist nicht eindeutig und es wird unterschiedlich ausgelegt. Es ist seitdem eine gewisse Rechtsunsicherheit eingetreten. Die Vorsitzende Richterin des Familiensenates des BGH, Frau Dr. Hahne, hat das Urteil wie folgt erläutert:

Wenn der Wille des Patienten zum Abbruch der Behandlung eindeutig ist und der Arzt eine Behandlung aus medizinischen Gründen nicht mehr für angezeigt hält, ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für den Behandlungsabbruch nicht erforderlich (BGH, NJW 2003, 1588).
Nur der Patient selbst hat das Recht zu bestimmen, wie in dieser Situation mit ihm verfahren werden soll. Wenn der Patient in einer Patientenverfügung bestimmt hat, dass er keine lebensverlängernden Maßnahmen wünscht, so hat dieser Wille absoluten Vorrang und bindet sowohl Ärzte als auch Pflegepersonal als auch Betreuer.

Eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ist nur dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte oder der Betreuer um Abbruch der lebensverlängernden Maßnahmen unter Vorlage einer entsprechenden Patientenverfügung bitten und der behandelnde Arzt den Behandlungsabbruch ablehnt.
In diesen Fällen muss das Vormundschaftsgericht entscheiden, ob die Behandlung abgebrochen werden soll oder nicht.

Fall: Herr Müller wird mit einer Magensonde künstlich ernährt. Er hat vor 10 Jahren eine Patientenverfügung errichtet, in welcher er mitteilt, dass er keine lebensverlängernden Maßnahmen wünscht. Er hat seinen Sohn Peter bevollmächtigt, dies den behandelnden Ärzten mitzuteilen. Peter legt die Patientenverfügung vor und der behandelnde Arzt weigert sich dennoch, die Behandlung abzubrechen. Der Arzt ist der Ansicht, aufgrund des Alters der Patientenverfügung sei nicht sicher, ob diese noch dem aktuellen Willen des Patienten entspricht. Darf der Arzt dies?

Grundsätzlich darf aus der Tatsache, dass eine Patientenverfügung älteren Datums ist, nicht darauf geschlossen werden, dass diese nicht mehr dem aktuellen Willen des Patienten entspricht. Der Arzt muß also die Behandlung abbrechen.
Trotzdem ist es sicherlich sinnvoll, eine Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob der darin festgehaltene Wille noch aktuell und gültig ist. Ggf. sollte die Patientenverfügung den Änderungen angepasst werden. Auch in dem Fall, dass sich keine Änderungen ergeben haben, sollte die Unterschrift und das Datum regelmäßig erneuert werden, um zu dokumentieren, dass der Inhalt der Verfügung noch dem tatsächlichen Willen des Betroffenen entspricht.



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