PATIENTENVERFÜGUNG![]()
Es gibt eine große Anzahl von vorgefertigten Formularen mit Patientenverfügungen. Diese kann man im Internet finden oder von gemeinnützigen Organisationen bekommen.
Es ist nicht ratsam, diese vorgedruckten Formulare anzukreuzen und zu unterschreiben. Dies gilt insbesondere aufgrund der BGH-Entscheidung vom 17.03.2003. Demnach kommt es ganz genau auf den konkret geäußerten Willen des Betroffenen an. Hat der Betroffene jedoch nur ein Formular angekreuzt, bestehen rechtliche Bedenken, ob der angekreuzte Text tatsächlich seinem konkreten Willen entspricht.
Fall: Herr Müller hat vom Deutschen Roten Kreuz ein Formular mit einer vorgedruckten Patientenverfügung erhalten. Darauf stehen verschiedene Alternativen, die jeweils angekreuzt werden können. Herr Müller kreuzt den Text an:
Wenn der unmittelbare Sterbevorgang eingesetzt hat, und ich an einer Krankheit leide, die nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar ist und einen tödlichen Verlauf angenommen hat, verlange ich, dass alle medizinischen Maßnahmen unterbleiben und ggf. abgebrochen werden, die mich am Sterben hindern.
Dieses Formular legt seine Ehefrau dem behandelnden Arzt vor. Dieser weigert sich jedoch, die Behandlung abzubrechen. Er ist der Ansicht, das angekreuzte Formular reiche nicht aus. Das Vormundschaftsgericht wird eingeschaltet und entscheidet, dass die Behandlung fortzusetzen ist. Unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung der Gerichte wird ausgeführt, das Ankreuzen eines vorgedruckten Formulars lasse keine Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen zu.
Also: Keinesfalls nur einen vorgedruckten Text ankreuzen. Das reicht nicht aus. Es sollte konkret formuliert sein, was der Wunsch des Betroffenen ist. Dies muss allerdings nicht mit der Hand geschrieben werden, wie beim Testament. Es reicht aus, einen ausgedruckten Text zu unterschreiben. Der Text muss aber individuell entworfen worden sein und nicht ein bloßer Vordruck, der an verschiedenen Stellen angekreuzt werden kann.