VORSORGEVOLLMACHT
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Der Bevollmächtigte kann auch ermächtigt werden, Untervollmacht zu erteilen, also die Vollmacht an andere Personen weiterzugeben, falls er selbst verhindert ist.
Fall: Herr Müller hat seinem Sohn Heiner eine Vorsorgevollmacht erteilt. Als die Vollmacht gebraucht wird, ist Heiner beruflich für einige Monate nach Leipzig versetzt worden, er kann also nicht für seinen Vater tätig werden. Im Text der Vollmacht war aber geregelt, dass Heiner anderen Personen Untervollmacht erteilen kann. Daher erteilt Heiner seiner Schwester Untervollmacht. Diese kann aufgrund der Untervollmacht für ihren Vater handeln.
Sinnvoll ist es, wenn der Bevollmächtigte Untervollmacht erteilen kann – also die Vollmacht an Dritte Personen weitergeben kann -, sofern erforderlich. Dies ist allerdings nur möglich, wenn absolutes Vertrauen zum Bevollmächtigten besteht. Dieser muss dann die Vollmacht auch an die richtige Person weitergeben.