VORSORGEVOLLMACHT
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Eine Vorsorgevollmacht kann nur wirksam werden, wenn Vertreter, Betreuer, Arzt oder Vormundschaftsgericht von ihr erfahren.
Fall: Frau Müller hat im Jahr 1998 eine Vorsorgevollmacht errichtet und darin ihren Ehemann bevollmächtigt, den Ärzten mitzuteilen, dass es ihr Wille ist, dass sie keine lebensverlängernden Maßnahmen wünscht. Diese Vollmacht hat sie anschließend in einem Bankschließfach gemeinsam mit weiteren wichtigen Dokumenten aufbewahrt.
Im Jahr 2004 erleidet Frau Müller einen schweren Verkehrsunfall. Sie wird künstlich beatmet. Herr Müller weiß, dass seine Frau eine Vorsorgevollmacht errichtet hat und ihn darin bevollmächtigt hat. Er möchte dem behandelnden Arzt die Vorsorgevollmacht vorlegen. Er sucht verzweifelt die ganze Wohnung ab und kann das Dokument nicht finden. Erst nach einigen Wochen findet er die Vorsorgevollmacht in dem Bankschließfach.
In einigen Bundesländern können Betreuungsverfügungen oder Vorsorgevollmachten beim Amtsgericht hinterlegt werden (Bremen, Niedersachsen, Saarland). In NRW nehmen die Amtsgerichte lediglich Betreuungsverfügungen in Verwahrung, Vorsorgevollmachten werden von den Amtsgerichten nicht in Verwahrung genommen.
Da gerade in medizinischen Notfällen häufig wenig Zeit bleibt, muss sichergestellt werden, dass Vorsorgeverfügungen bekannt werden.
Seit dem Jahr 2003 hat die Bundesnotarkammer ein kostenloses Register für Vorsorgeurkunden eingerichtet. Dort wird jede notarielle Vorsorgeverfügung aufgenommen, sofern der Vorsorgende dies wünscht. Allerdings werden dort nur die persönlichen Daten der Beteiligten gespeichert und nicht der Text der Verfügung. Der Text muss im Vorsorgefall beim Notar erfragt werden. Das Verzeichnis wird elektronisch geführt, damit im Notfall (Betreuerbestellung durch einstweilige Anordnung) eine schnelle online-Abfrage möglich ist.
Eine Aufnahme in dieses elektronische Register ist nur möglich, falls eine notarielle Urkunde vorliegt.