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VORSORGEVOLLMACHT

 

Erteilung der Vorsorgevollmacht unter einer Bedingung

 

Um Mißbrauch zu verhindern, kann eine Vorsorgevollmacht unter der Bedingung erteilt werden, dass diese erst wirksam wird, wenn zusätzlich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
Problem: Es tritt eine Verzögerung ein, bis der Bevollmächtigte über die Vollmacht verfügen kann. Die Probleme in der Praxis bestehen gerade darin, die Bedingung festzustellen, unter der die Vollmacht wirksam wird.

Fall: Herr Müller hat eine Vorsorgevollmacht seinem Sohn Heiner erteilt. Die Vollmacht soll erst wirksam werden, wenn Herr Müller sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst helfen kann und dies durch ein ärztliches Attest bestätigt wird.
Herr Müller erleidet einen Schlaganfall. Bis ein entsprechendes ärztliches Attest erstellt wird, vergeht eine Woche, in welcher Heiner nicht für seinen Vater tätig werden kann. Später bessert sich der Gesundheitszustand des Herrn Müller und er wird aus dem Krankenhaus entlassen und geht in eine Reha-Maßnahme. Herr Müller möchte, dass sein Sohn für ihn noch tätig wird gegenüber der Krankenkasse und für ihn Post – ein Einschreiben – in Empfang nehmen kann. Die Vollmacht gilt aber nicht mehr, da der Gesundheitszustand des Herrn Müller sich verbessert hat. Sein Sohn kann daher nicht mehr für ihn tätig werden.

Daher sollte eine Vollmacht möglichst nicht unter einer Bedingung erteilt werden, um diese Probleme zu vermeiden. Allerdings kann die Vollmacht dann missbraucht werden..




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