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VORSORGEVOLLMACHT

 

Möglicher Mißbrauch der Vorsorgevollmacht – Innenverhältnis und Außenverhältnis

 

Fall: Frau Müller errichtet im Jahr 2001 eine Vorsorgevollmacht, in der sie ihren Sohn Peter bevollmächtigt, für sie gegenüber Ärzten, Banken, Behörden usw. tätig zu werden, wenn sie selbst aus gesundheitlichen Gründen sich nicht äußern kann. Im Jahr 2004 geht Peter mit der Vollmacht zur Bank und hebt vom Konto seiner Mutter 40.000,00 € ab. Tatsächlich die Mutter aber gar nicht krank und an sich war die Vollmacht daher gar nicht wirksam. Als Frau Müller von der Geldabhebung durch ihren Sohn erfährt, ist sie entsetzt, da dies ihre gesamten Ersparnisse sind. Sie geht zum Anwalt und fragt, was sie tun kann.
Dieser teilt ihr mit, dass die Bank die Auszahlung rechtmäßig vorgenommen hat. Die Bank muß also nicht überprüfen, ob der Vollmachtgeber tatsächlich krank ist, oder ob der Bevollmächtigte das Geld gar nicht abheben durfte. Frau Müller hat nur einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Sohn und muß versuchen, von diesem das Geld zurück zu bekommen. Falls der Sohn das Geld aber inzwischen ausgegeben hat, geht der Anspruch ins Leere.

Es muß unterschieden werden in der Vollmacht das Innenverhältnis und das Außenverhältnis. Das Innenverhältnis ist das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, in unserem Fall also zwischen Mutter und Sohn.
Im Innenverhältnis zwischen Mutter und Sohn bestand die Abrede, dass die Vollmacht nur gelten sollte, wenn die Mutter sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst helfen kann.
Das Außenverhältnis ist das Verhältnis gegenüber Dritten, denen die Vollmacht vorgelegt wird. Im Außenverhältnis – also gegenüber Dritten – ist die Vollmacht sofort wirksam. Der Dritte – also in unserem Fall die Bank – muss nicht überprüfen, ob die Mutter tatsächlich aufgrund gesundheitlicher Probleme sich nicht mehr selbst helfen kann. Wenn dies Voraussetzung wäre, dann wäre die Vollmacht praktisch nicht zu gebrauchen. Der Sinn der Vollmacht ist, dass diese im Bedarfsfall sofort eingesetzt werden kann. Dann kann es nicht sein, dass noch durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden muss, dass der Vollmachtgeber tatsächlich krank ist.

Das bedeutet aber auch: Die Erteilung einer derartigen General-Vollmacht ist nur sinnvoll, wenn zu dem Bevollmächtigten absolutes Vertrauen besteht. Die Vollmacht kann missbraucht werden.

Fall: Frau Müller hat 2001 ihrem Sohn eine Vorsorgevollmacht in Form einer Generalvollmacht erteilt. Im Jahr 2003 kommt es zwischen Mutter und Sohn zu einem Streit und Frau Müller widerruft die Vollmacht gegenüber ihrem Sohn mündlich. Sie lässt sich das Original der Vollmacht aber nicht zurückgeben. Einige Monate später geht der Sohn zur Bank und legt dort das Original der Vollmacht vor und hebt 40.000,00 € vom Konto der Frau Müller ab. Frau Müller ist entsetzt, dass die Bank das Geld ausgezahlt hat. Sie geht zum Rechtsanwalt und läßt sich über die Rechtslage beraten.
Die Bank muß keinen Schadensersatz leisten. Die Bank durfte das Geld auszahlen, da der Sohn die Vollmacht vorgelegt hat. Die Bank musste nicht prüfen, ob die Vollmacht überhaupt noch bestand. Frau Müller hat einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Sohn. Der hat das Geld allerdings umgehend ausgegeben, so dass bei ihm nichts zu holen ist.




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