VORSORGEVOLLMACHT
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In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht für den Partner noch nicht einmal ein Auskunftsrecht gegenüber Ärzten.
Fall: Frau Müller lebt seit 8 Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie erleidet einen Verkehrsunfall und wird ins Krankenhaus eingeliefert. Ihr Lebensgefährte macht sich nach einem Besuch im Krankenhaus Sorgen um die Gesundheit seiner Lebensgefährtin und spricht daraufhin den behandelnden Arzt an. Dieser teilt ihm jedoch mit, er sei nicht mit Frau Müller verwandt und daher dürfe ihm aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht keine Auskunft erteilt werden.
In einer Vorsorgevollmacht kann auch erklärt werden, dass die Ärzte von der Schweigepflicht entbunden werden. Die Lebensgefährten hätte also vorher gegenseitig Vollmachten erstellen sollen und darin die Ärzte von der Schweigepflicht entbinden sollen. Dann wäre das nicht passiert.
Die Vorsorgevollmacht wird häufig als Generalvollmacht erstellt, das bedeutet, die Vollmacht wird erteilt für sämtliche denkbaren Rechtsgeschäfte ohne jede Beschränkung.
Fall: Herr Müller hat seiner Ehefrau eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese bezieht sich ausdrücklich nur auf Bevollmächtigung gegenüber Ärzten, nicht jedoch gegenüber Banken und Behörden. Herr Müller erleidet einen Schlaganfall und muß zunächst einige Wochen in stationäre Behandlung. Anschließend geht er 2 Monate in eine Reha-Therapie in Süddeutschland. Während der zwei Monate kommt ein Einschreiben mit der Post für Herrn Müller. Frau Müller versucht, das Einschreiben von der Post für ihn abzuholen, aber der Postbeamte gibt das Einschreiben nicht heraus, da sie keine Vollmacht ihres Ehemannes vorlegen kann. Außerdem sind verschiedene Dinge mit der Krankenversicherung des Herrn Müller zu regeln. Auch dazu ist Frau Müller nicht befugt.
Das hätte verhindert werden können, wenn Herr Müller vorher seiner Ehefrau eine entsprechende Vollmacht erteilt hätte.