Betreuungsverfügung


Im Jahre 1992 wurde in Deutschland die so genannte Entmündigung abgeschafft. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten Menschen unter bestimmten Voraussetzungen selbst nicht mehr rechtserhebliche Handlungen vornehmen, das heißt sie konnten nicht mehr wirksam Verträge schließen oder Willenserklärungen abgeben. Seit einer großen Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches gibt es nunmehr das Institut der rechtlichen Betreuung. Durch die Betreuung soll dem Betreuten eine Person zur Seite gestellt werden, die den Betreuten in unterschiedlichen Bereichen des täglichen Lebens unterstützt oder vertritt.


Wann wird eine Betreuung angeordnet ?

Eine Betreuung wird angeordnet, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, alle persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Damit eine solche Anordnung vorgenommen wird, muss das zuständige Gericht hiervon erst einmal Kenntnis erlangen. In bestimmten Fällen besteht für Behörden oder bestimmte Berufsgruppen sogar die Pflicht das Gericht davon zu unterrichten, dass unter Umständen für eine bestimmte Person eine Betreuung sinnvoll oder notwendig sein könnte.


Darüber hinaus muss eine der im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Das heißt bei der zu betreuenden Person müssen psychischen Krankheiten, geistige Behinderung, seelische Behinderung oder aber körperliche Behinderungen gegeben sein. Zu den psychischen Erkrankungen gehören alle seelischen Erkrankungen und schwere Abhängigkeitserkrankungen, wie zum Beispiel Alkoholsucht oder Drogensucht. Zu den geistigen Behinderungen werden aus juristischer Sicht angeborene oder während der Geburt beziehungsweise durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene Intelligenzdefekte gezählt. Darüber hinaus werden aus der Sicht des Juristen auch die geistigen Auswirkungen des Alters zu den geistigen Behinderungen gezählt. Körperliche Behinderungen können dann Grundlage für eine Betreuung sein, wenn hierdurch die Fähigkeit aufgehoben oder eingeschränkt wird, die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, etwa bei dauernder Bewegungsunfähigkeit. Es reicht jedoch nicht aus, dass einer der vorgenannten Gründe vorliegt, sondern es muss vielmehr auch so sein, dass die Betreuung absolut notwendig ist. Kann zum Beispiel ein älterer Mensch seinen Haushalt nicht mehr selber führen oder die Wohnung nicht mehr verlassen, bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Betreuung angeordnet werden muss. In einem solchen Fall ist vielmehr rein praktische Hilfe notwendig, für die gerade keine gesetzliche Vertretung benötigt wird.


Die Wirkungen der Betreuung


Bis zur Einführung des Betreuungsrecht im Jahre 1991 konnten Menschen, die unter Vormundschaft oder Gebrechlichkeitspflegschaft standen keine Rechtsgeschäfte mehr tätigen. Diese Menschen waren entmündigt. Dies hatte zur Folge, dass nicht einmal mehr rechtswirksam Lebensmittel oder Kleidung gekauft werden konnten. Das neue Betreuungsrecht hat die rechtliche Stellung der Betreuten daher weitgehend verbessert.


Wer unter Betreuung gestellt wird, ist grundsätzlich weiter geschäftsfähig. Geschäftsfähig ist, wer die Bedeutung und Tragweite seines Handels einsehen kann. Wenn diese Einsichtsfähigkeit nicht mehr vorhanden ist, ist ein Mensch geschäftsunfähig, unabhängig von einer Betreuerbestellung.


Die Zahl der betreuten Menschen nimmt dramatisch zu. 1992 waren es 250.000 Menschen, die unter Betreuung standen, heute sind es mehr als 1,1 Millionen Menschen. Die Zahl der betreuten Menschen wird zukünftig weiter ansteigen, da es immer mehr alte Menschen geben wird.

Der Einwilligungsvorbehalt

Wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass ein Mensch sich selbst oder seinem Vermögen schadet, wird vom Vormundschaftsgericht eine Betreuung zusätzlich verbunden mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

Wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, braucht der Betreute zum Abschluß von Verträgen – außer für geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens eine Einwilligung des Betreuers.


Wer wird Betreuer ?

Der Betreuer wird vom Vormundschaftsgericht bestellt. Dies kann eine dem Betroffenen nahe stehende Person sein, eine ehrenamtlich tätige Person oder ein selbständiger Berufsbetreuer, z.B. ein Rechtsanwalt oder eine bei der zuständigen Behörde beschäftigte Person.

Bei der Auswahl des Betreuers werden die Wünschen des betroffenen Menschen berücksichtigt. Schlägt er eine bestimmte Person vor, so ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden.


Wenn man in gesunden Tagen bereits eine Erklärung abgegeben hat, wer für einen solchen Fall Betreuer werden soll, handelt es sich um eine Betreuungsverfügung.


Der in einer Betreuungsvollmacht Vorgeschlagene muss vom Gericht bestellt werden, wenn die Person geeignet ist, die Aufgabe zu erledigen. In der Regel ist dies der Fall. Keine Eignung wäre nur dann gegeben, wenn die Person z.B. wegen Unterschlagung vorbestraft wäre.

Muss der Vorgeschlagene die Betreuung auch gegen seinen Willen übernehmen?

Der Vorgeschlagene muss die Betreuung auch gegen seinen Willen übernehmen. Trotzdem ist das natürlich keine gute Lösung, wenn der Bevollmächtigte dies nicht übernehmen möchte und nur widerwillig tätig wird. Es sollte daher unbedingt vor Erteilung der Vollmacht geklärt werden, ob der Vorgeschlagene auch im Ernstfall die Betreuung übernehmen möchte.

Welche Aufgaben hat ein Betreuer?

  • Gesundheitsfürsorge (das sind Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen)

  • Vermögenssorge (also Verwaltung des Vermögens)

  • Aufenthaltsbestimmung (berechtigt zur Umstellung von der häuslichen Pflege auf Pflege im Heim)

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Fachanwalt für Familienrecht und Erbrecht und zugleich Notar
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